Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Tiroler Bergwacht

Mitgliedschaft

(1) Die Gesamtheit der Bergwächter und Anwärter bildet die Tiroler Bergwacht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht wird mit der Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter begründet. Sie endet mit dem Erlöschen der Bestellung.