Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Bergwächter

Aufgaben

(1) Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden:

a) Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33;

b) die in der Anlage zu § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 angeführten, als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten;

c) Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991;

d) Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990;

e) Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, hinsichtlich des Schutzes vor Störungen durch Lärm und des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere;

f) Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997;

g) Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58;

h) Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37.

(2) Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften in dem durch festgelegten Umfang mitzuwirken.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften obliegt.