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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Bergwächter sowie über die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, LGBl. Nr. 16/1978, und die Verordnung über die Festsetzung der Bergwachtsprengel in Tirol, LGBl. Nr. 28/1990, außer Kraft.