1. Abschnitt
Dienstprüfung, besondere Schulung
Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff für die Dienstprüfung hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche zu umfassen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Dienstprüfung, besondere Schulung
Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff für die Dienstprüfung hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche zu umfassen.