Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ersatz der Unternehmerprüfung

(1) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer der nachstehend angeführten Ausbildungsgänge beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges und die Bergsteigerschulleiter-Prüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf den im , 5, 7 und 10 genannten Lehrstoff:

1. Betriebswirtschaftsstudium,

2. Studium der Handelswissenschaften,

3. mittlere und höhere kaufmännische Fachschulen,

4. Konzessionsprüfungen,

5. Meisterprüfungen,

6. Jungunternehmer-Diplom eines Wirtschaftsförderungsinstitutes.

(2) Bei Gleichwertigkeit der Ausbildungen und Prüfungen, die in anderen Bundesländern oder Staaten ordnungsgemäß absolviert worden sind, gilt des Salzburger Bergführergesetzes sinngemäß.