Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bergwanderführerausweis

(1) Der Bergwanderführerausweis hat den in den Anlagen 11 und 11a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.