Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederholungsprüfung

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen.

(2) und 3 gilt sinngemäß.