Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbau, Ausbildungsdauer

(1) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 und höchstens 10 Tage zu betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.