Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Ruhen der Konzession

Wenn ein Bergführer, ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat in diesem Fall seinen Ausweis bei der Landesregierung zu hinterlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016