Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Versicherungspflicht

(1) Jeder Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.

(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Bergführerverband zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016