Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Wirksamkeitsbeginn und Außerkraftsetzung älterer

Rechtsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des und des des Gesetzes vom 10. Dezember 1929, LGBl. Nr. 15/1930, über Trinkwasserleitungen der Gemeinde im Lande Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg, soweit diese Bestimmungen noch in Geltung stehen, ihre Wirksamkeit.

(3) Anlagen, die der Versorgung mit Thermalwasser oder anderen nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 39/1960, anerkannten natürlichen Heilvorkommen dienen, gelten nicht als Trinkwasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.