Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zu bestrafen, wer

1. als Gebührenpflichtiger seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäß oder 14a Abs 4 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu nachkommt;

2. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen behindert.