IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren
Vorschreibung
Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister vorzuschreiben.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren
Vorschreibung
Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister vorzuschreiben.