Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich

Die Ausschreibung und Verwaltung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 188/1969