Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untersuchung

(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen bzw. der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.