Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes zu bestrafen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes zu bestrafen.