Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Besitzer haben die festgestellten Reagenten bei einer Bestandsverseuchung

bis zu 20 Prozent innerhalb von 3 Monaten,

bis zu 50 Prozent innerhalb von 6 Monaten,

über 50 Prozent innerhalb von 9 Monaten

nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus ihren Beständen auszuscheiden.

(2) Der Landeshauptmann kann nach Prüfung der vom Tierbesitzer vorgebrachten Gründe in Ausnahmefällen Verlängerung gewähren.