Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Halten des Erregers der Scharkakrankheit ist nur den mit der Erforschung dieser Viruskrankheit betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.