Ausnahmen von Maßnahmen
(1) Die Landesregierung kann folgende Ausnahmebewilligungen erteilen:
1. für wissenschaftliche Zwecke, für den Pflanzenschutz, für Testverfahren und Züchtungsvorhaben: Ausnahmen von in den , 5, 7 Abs. 1 und genannten Maßnahmen;
2. in Abweichung des und des die sofortige Verarbeitung befallener frischer Früchte;
3. in Abweichung des und des das Inverkehrbringen befallener frischer Früchte innerhalb des Befallsgebietes.
(2) Die Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn durch Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.
