Anzeigepflicht
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Anzeigepflicht
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.