Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.