Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Ausgenommen von den Bestimmungen der , 5 und 6 ist Material für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie für Züchtungsvorhaben, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.