Schutzmaßnahmen
(1) Gemäß für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu vernichten oder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges IV Z 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S.1, in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG, zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. industrielle Verarbeitung).
(2) Gemäß für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde einer Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der in Abs. 1 genannten Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln).
(3) Gemäß und 2 für kontaminiert bzw. wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume und sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial sind entweder gemäß Anhang IV Z 3 der in Abs. 1 genannten Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren oder zu vernichten.
(4) Bei einer Sicherheitszone gemäß sind die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 4 der in Abs. 1 genannten Richtlinie anzuwenden.
