Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anzeigepflicht

Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus bei Kartoffelpflanzen oder -knollen im Feld oder bei geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.