Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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6. Abschnitt

UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A

BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

Gliederung

. Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

a) Universitätsprofessoren,

b) Universitätsdozenten,

c) Universitätsassistenten und

d) Bundeslehrer.