(1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen, die nach dem 31. August 1988 aus dem Dienststand ausscheiden.
(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, für den Emeritierungsbezug nicht zu berücksichtigen.
(1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß letzter Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung getroffen werden.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Fälle des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.
ALLGEMEINER TEIL
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1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH
. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn
1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.
(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn
1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.
Besetzung von Planstellen
. (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
(2) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem
1. diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
2. bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.
Ernennungserfordernisse
. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
. (1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(3) Diplome nach Abs. 2 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989,
S 16, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1),
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001,
S 1) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002,
(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß , 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Ernennungsbescheid
. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(3) Bewirkt eine Anrechnung nach oder , daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann eine auf Grund dieses früheren Endens mögliche Ernennung des Beamten in eine Funktionsgruppe mit Rückwirkung auf den Tag der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe, höchstens aber mit Rückwirkung auf den Tag ausgesprochen werden, der dem Ende der Ausbildungsphase unmittelbar gefolgt ist.
Begründung des Dienstverhältnisses
. (1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung () angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
Angelobung
. (1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.
Ernennung im Dienstverhältnis
. (1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Ernennung des Beamten, der (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
Personalverzeichnis
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. (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
7. Dienststelle des Beamten.
Z 7 ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Provisorisches Dienstverhältnis
. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ……………………………………………………….
1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ……………………………………….
2 Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres …………………
3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
Definitives Dienstverhältnis
. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2. eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
1. eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder
2. einer Tätigkeit oder eines Studiums nach oder 3a des Gehaltsgesetzes 1956
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die im Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
. (1) Die Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden:
1. auf die Ernennungserfordernisse nach , nach Anlage 1 Z 1.14, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
2. auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Funktionsgruppen oder Dienstklassen vorgeschrieben sind,
3. auf Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen,
4. auf einen definitiven Beamten, dem die Dienstbehörde vor Antritt der betreffenden Verwendung nachweislich mitgeteilt hat, daß sie für ihn die Anwendung des Abs. 2 wegen der Anforderungen der vorgesehenen Verwendung ausschließt.
(4) Die Dienstbehörde kann im Fall des Abs. 3 Z 4 erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Prüfungen sowie vom Beamten zurückgelegte Praxiszeiten ganz oder teilweise auf die für die neue Verwendung geltenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse anrechnen.
(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse
1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
2. für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium
erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(7) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)
1. Suspendierung gemäß oder
2. Dienstenthebung gemäß des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522,
nicht zulässig.
(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen
738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen () von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Wiederaufnahme in den Dienststand
. (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
. (1) Soweit im nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder im Bodenschätzungsdienst oder
b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
. Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
. (1) Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
2. a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.
Auflösung des Dienstverhältnisses
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. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach letzter Satz des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,
5. a) bei Verwendungen gemäß :
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen:
aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom erfaßten Landes gegeben ist,
bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
6. Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,
7. Tod.
(2) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. die Kosten einer Grundausbildung,
2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3. die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.
Austritt
. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung
1. einer Militärperson,
2. eines Berufsoffiziers oder
3. eines Beamten, der gemäß des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
. Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des gleichzuhalten.
3. Abschnitt
DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Ziele der dienstlichen Ausbildung
. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.
Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung
. (1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. das Management-Training sowie
3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
2. Unterabschnitt
Grundausbildung
Grundsätzliche Bestimmungen
. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.
Grundausbildungsverordnung
. (1) Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. Ausbildungsformen,
3. bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
4. eine Prüfungsordnung gemäß sowie
5. allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des .
Zuweisung zur Grundausbildung
. (1) Der Beamte ist von der Dienstbehörde einer Grundausbildung zuzuweisen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
2. der Beamte die in der Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
Die Zeit zur Absolvierung der Grundausbildung ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Ausbildungsplatzes festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte einen so großen Anteil an der Grundausbildung versäumt, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung zur Grundausbildung zu widerrufen. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einer Grundausbildung ausgeschieden, so kann er neuerlich einer Grundausbildung zugewiesen werden.
Dienstprüfung
. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
1. die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
2. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
3. ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
4. ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
5. Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
6. ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
7. ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
8. die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
Prüfungsorgane
. (1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen.
(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
(4) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.
(5) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Anrechnung auf die Grundausbildung
. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Prüfungsverfahren
. (1) Prüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:
1. die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,
2. die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,
3. die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
(3) Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
(4) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(7) Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
3. Unterabschnitt
Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung
Management-Training
. (1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.
(2) Spezielle Trainingsprogramme sind für Beamte bereitzustellen, von denen zu erwarten ist, dass sie in Zukunft zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen (Junior-Management-Training).
(3) Die Management-Trainings-Programme haben nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere zu enthalten:
1. Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflussfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
2. Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
3. Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
4. Budgetierung, Finanzierung und Rechnungswesen,
5. Personalmanagement,
6. Beschaffung und Vergabewesen,
7. Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
(4) Vor der Teilnahme an einem Management-Trainings-Programm können Eignungstests, Assessments oder andere Verfahren zur Ermittlung der Übereinstimmung mit dem Zielgruppenprofil durchgeführt werden.
Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
4. Unterabschnitt
Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundeskanzlers zur Förderung
der Personal- und Verwaltungsentwicklung
Aufgabenbereich
. (1) Der Bundeskanzler hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß und 2 Management-Trainings-Programme bereitzustellen.
(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundeskanzler die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
(3) Der Bundeskanzler hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.
(4) Der Bundeskanzler kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
(5) Der Bundeskanzler hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes () im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.
(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundeskanzler hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.
Beirat
. (1) Der Bundeskanzler hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß , insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundeskanzler eine Geschäftsordnung zu erlassen.
4. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN
Arbeitsplatz
. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Telearbeit
. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
3. die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
2. der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
3. der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
4. der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
(5) Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
Nebentätigkeit
--------------
. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den oder 50b herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Versetzung
. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß , 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Freigabepflicht bei Ressortwechsel
. (1) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monatsersten zu verfügen, der auf den Ablauf von sechs Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung des Beamten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2) Verlangt das anfordernde Ressort mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum anfordernden Ressort, gilt diese zum verlangten Wirksamkeitstermin als verfügt, wenn dieser Termin auf einen Monatsersten fällt und
1. nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten einer Dienstzuteilung nach Abs. 1 liegt oder
2. unmittelbar an den Ablauf einer länger dauernden Dienstzuteilung nach Abs. 1 anschließt.
(3) Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und verlangt dieses Ressort die Versetzung des Beamten ohne vorangehende Dienstzuteilung, gilt die Versetzung mit Wirksamkeit von dem Monatsersten als verfügt, der auf den Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anforderung folgt. Diese Frist kann mit Zustimmung des abgebenden Ressorts verkürzt werden.
(4) Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(5) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
Dienstzuteilung
. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)
entsenden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.
(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach zu leisten.
. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.
Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche
. (1) bis 4, 6 und 7, bis 4 und sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2) Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.
Berufungskommission
. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Abs. 5 angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.
(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:
1. für die Senate
a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich” bezeichnet), und
b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler.
(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der , 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.
Mitgliedschaft zur Berufungskommission
. (1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.
(4) Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es
1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder
2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.
(5) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach neu zu bildenden Senat bestellt werden.
Berufungssenate
. (1) Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Berufungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und je einem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglied muß dem Ressort des Berufungswerbers angehören.
(3) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte auf diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung von Senatsmitgliedern als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Der Vorsitzende ist berechtigt, ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach festgesetzten Frist nicht möglich ist.
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen
1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder
2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,
durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind.
Personal- und Sachaufwand
. (1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2) Der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler festzusetzen ist.
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
1. das AVG mit Ausnahme der bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 sowie
anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist anzuwenden.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.
Verwendungsbeschränkungen
. (1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Dienstpflichten
--------------------------
. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und
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des Dienststellenleiters
------------------------
. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
Mitarbeitergespräch
. (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt zwei Teile:
1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
1. bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
2. bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
(6) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
(7) Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
Teamarbeitsbesprechung
. (1) Jeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
(2) Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.
Amtsverschwiegenheit
. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Befangenheit
. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
2. Unterabschnitt
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und der Mehrdienstleistung,
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
d) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach oder 6 nicht überschreiten,
3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Dienstplan
. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Im Gleitzeitdienstplan ist eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben festzulegen. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.
Höchstgrenzen der Dienstzeit
. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, sowie
e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder
3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Ruhepausen
. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Tägliche Ruhezeiten
. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Wochenruhezeit
. (1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Nachtarbeit
. (1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Ausnahmebestimmungen
. (1) Die bis 48d und und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben,
2. im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes,
3. im öffentlichen Sicherheitsdienst,
4. in den Katastrophenschutzdiensten,
5. im Grenzkontrolldienst,
6. im Bundesheer oder
7. im Justizwachdienst
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Anstelle der und 48a bis 48e Abs. 1 und 2 sind auf
1. Universitätslehrer gemäß , ausgenommen die Universitätsprofessoren, sowie die in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität und
2. Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,
die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.
Mehrdienstleistung
. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach ) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach oder 6 nicht überschreiten, die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden. Diese Zeiten gelten als Mehrdienstleistung und sind
1. innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.
Bereitschaft und Journaldienst
. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
Beachte: Ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001
geboren sind (vgl. ).
Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Abwesenheit vom Dienst
. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
3. Unterabschnitt
Sonstige Dienstpflichten
Ärztliche Untersuchung
. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Meldepflichten
. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
6. Besitz eines Bescheides nach oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
Dienstweg
. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel,
2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Wohnsitz und Dienstort
. (1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
Nebenbeschäftigung
------------------
. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den oder 50b herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
Gutachten
. Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung seiner Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Ausbildung und Fortbildung
. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
Geschenkannahme
. (1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige
Sachbehelfe
. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
1. ein Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel,
8. das Geburtsdatum,
9. die Unterschrift.
(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.
(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
a) die Dienstkleidung zu tragen oder
b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
. (1) Die in den und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den und 5 und 57 genannten Pflichten.
6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
1. Unterabschnitt
Bezüge
. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
2. Unterabschnitt
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
. (1) Der Beamte ist berechtigt, einen im Besonderen Teil für ihn vorgesehenen Amtstitel zu führen.
(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden im Besonderen Teil geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung.
(4) Ist für den Beamten eine Verwendungsbezeichnung vorgesehen, so kann er sie an Stelle seines Amtstitels führen.
(5) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.
(6) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz “im Ruhestand” (“i. R.”) hinzuzufügen.
3. Unterabschnitt
Urlaub
Anspruch auf Erholungsurlaub
. Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Ausmaß des Erholungsurlaubes
. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
2. 240 Stunden
a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß oder oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia VBG unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Beamte während des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 VBG verbraucht hat, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(10) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
Änderung des Urlaubsausmaßes
. (1) Das in den und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
2. der Beamte
a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder
b) eine Außerdienststellung oder
c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in Anspruch nimmt.
(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
. (1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubes
. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Verfall des Erholungsurlaubes
. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
. Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
. (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Für den Beamten, der bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(4) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
3. Besitz eines Bescheides gemäß oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf 32 Stunden,
50 vH auf 40 Stunden.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
Heimaturlaub
. (1) Der Beamte, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,
2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder
3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Beamter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
(5) Wird ein Beamter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) , 9 und 10, , , , die bis 72 und gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Beamten anzuwenden, der gemäß des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.
Sonderurlaub
. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen.
Karenzurlaub
. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter,
1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder
4. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird oder
5. der zum Rektor gemäß des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder
6. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß oder des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oder
d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
b) einer anderen Dienststelle
betraut zu werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht ( des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit ( des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Pflegefreistellung
. (1) Der Beamte hat - unbeschadet des - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach oder 6 oder nach den bis 50c nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach angetreten werden.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des , wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
4. Unterabschnitt
Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
. (1) Dem Beamten, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird oder der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Beamten und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
. Der Beamte, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit anzuwenden.
Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
. (1) Dem Beamten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Beamte tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Beamten sowie
2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
Familienhospizfreistellung
. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
. (1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Für den Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
5. Unterabschnitt
Bedienstetenschutz
Verhalten bei Gefahr
. Der Beamte, den keine mit Tätigkeiten nach des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Beamter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
. Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Kontrollmaßnahmen
. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
6. Unterabschnitt
Sachleistungen
. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
7. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
. (1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2) Jeder Bundesminister kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Beurteilungszeitraum
. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
Folgewirkungen
. (1) Eine Leistungsfeststellung nach oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Gilt für den Beamten eine Leistungsfeststellung nach , so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung nach oder eine Verwendungsänderung nach oder 2 verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung eine Leistungsfeststellung nach .
Zulässigkeit
------------
. (1) Eine Leistungsfeststellung nach oder 2 ist nur zulässig,
1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
2. aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2,
3. im Falle des oder
4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A2, B, E1, W1, MBO2, H2, PT2 (ohne Hochschulstudium), PT3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K1 oder K2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 anstrebt, die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und
a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder
b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,
aufweist.
(2) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
(3) Eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist. Ist sie jedoch zu dieser Zeit gemäß Abs. 4 unzulässig, darf sie mit gleicher Wirkung in jenem späteren Jahr getroffen werden, in dem eine Leistungsfeststellung erstmals wieder nach Abs. 4 zulässig ist, wenn sie noch Auswirkungen auf die Beförderung in die Dienstklasse V haben kann.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum
1. nach nicht mindestens während 13 Wochen,
2. nach nicht mindestens während sieben Wochen
Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.
2. Unterabschnitt
Verfahren
Bericht des Vorgesetzten
. (1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
1. er der Meinung ist, daß die nach oder nach zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
2. die Voraussetzung des vorliegt.
Im Fall der Z 2 hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes zu erstatten.
(2) Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
Befassung des Beamten
. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
. (1) Ist ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission
. (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
1. wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
2. in den übrigen Fällen, wenn
a) der Beamte schriftlich zustimmt oder
b) weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
(3) Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist und 3 des AVG nicht anzuwenden.
(6) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentlichens Rechtsmittel zu.
(7) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.
3. Unterabschnitt
Leistungsfeststellungskommission
--------------------------------
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind vom Leiter der Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuß (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.
(3) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Leiter der Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat der Leiter der Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(6) Ein Mitglied des Senates soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß vom Zentralausschuß oder gemäß Abs. 3 bestellt worden sein.
(7) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 6 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(8) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(9) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführer hat die Dienstbehörde aufzukommen.
Mitgliedschaft
. (1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
4. Unterabschnitt
Bericht über den provisorischen Beamten
. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
8. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Verjährung
. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen ( zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit
Dienstpflichtverletzungen
. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
. Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden,
2. die Disziplinarkommissionen,
3. die Disziplinaroberkommission,
4. die Berufungskommission.
Zuständigkeit
. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und
4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.
Disziplinarkommissionen
. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß (Zentralausschüssen) zu bestellen.
(4) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
Disziplinaroberkommission
. (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der
Disziplinaroberkommission
. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Disziplinarsenate
. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Abstimmung und Stellung der Mitglieder
. (1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(1a) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Disziplinaranwalt
. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Personal- und Sachaufwand
. (1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Zentralstellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
3. Unterabschnitt
Disziplinarverfahren
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Verteidiger
. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zustellungen
. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
Selbstanzeige
. (1) Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
Suspendierung
. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Absehen von der Strafe
. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Außerordentliche Rechtsmittel
. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
Kosten
. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Entscheidungspflicht
. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist und 3 des AVG nicht anzuwenden.
Abgaben- und Gebührenfreiheit
. Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Aufbewahrung der Akten
. Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
4. Unterabschnitt
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist , 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Vernehmung von minderjährigen Zeugen
. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
Disziplinarerkenntnis
. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach oder von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Berufung des Beschuldigten
. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
5. Unterabschnitt
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
. Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Kinderzulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Einspruch
. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
6. Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Zuständigkeit
. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
BESONDERER TEIL
1. Abschnitt
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Einteilung
. (1) Der Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.
(2) In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppen
A 1
1 bis 9
A 2
1 bis 8
A 3
1 bis 8
A 4
1 und 2
A 5
1 und 2
Begründung des Dienstverhältnisses
. (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur
1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.
(3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie
1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.
(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.
. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des (allenfalls in Verbindung mit ) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des zutreffen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.
(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.
Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
Ausbildungsphase
. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
2. in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach , c, d oder f GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. g GehG,
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach oder 3a GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat und
5. Zeiten eines über die Dauer von sechs Monaten liegenden Ausbildungsdienstes
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
1. Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.
Verwendungszeiten und Grundausbildungen
. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:
1. in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(2) Dabei entsprechen
1. die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,
2. die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,
3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,
4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
5. die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,
6. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,
7. die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,
8. die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
9. die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,
10. die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
. (1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei Kabinettsdirektor
für den Sonderberater des Bundespräsidenten
in internationalen Angelegenheiten, den
Leiter des Internationalen Dienstes der
Parlamentsdirektion, den außenpolitischen
Berater des Bundeskanzlers und den
außenpolitischen Berater des Vizekanzlers
(abweichend vom allenfalls anwendbaren
Abs. 4) Botschafter
für den Stellvertreter des
Kabinettsdirektors Kabinettsvizedirektor
für den Leiter der Parlamentsdirektion Parlamentsdirektor
für die Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines Dienstes in der
Parlamentsdirektion Dienstleiter
für den leitenden Beamten im
Verfassungsgerichtshof Generalsekretär
für den Leiter einer Sektion in einer
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz
keine andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist Sektionschef
für den Leiter einer Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz
keine andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist Gruppenleiter
für den Leiter einer Abteilung in einer
Zentralstelle Abteilungsleiter
für den Leiter eines Referats in einer
Zentralstelle Referatsleiter
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Präsident d. (unter
Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, Hinzufügung der
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der
Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d.
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, (unter Hinzufügung der
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der
Behörde)
für den Leiter des Österreichischen Generaldirektor des
Staatsarchivs Österreichischen
Staatsarchivs
für den Leiter der Generaldirektion für die Generaldirektor für
öffentliche Sicherheit die öffentliche
Sicherheit
für den Leiter der Bundespolizeidirektion
Wien Polizeipräsident
für den Stellvertreter des Leiters der
Bundespolizeidirektion Wien Polizeivizepräsident
für den Leiter einer Sicherheitsdirektion Sicherheitsdirektor
für den Leiter des Bundeskriminalamtes Direktor des
Bundeskriminalamtes
für den Leiter einer Bundespolizeibehörde
außerhalb Wiens Polizeidirektor
für den Leiter eines Polizeikommissariates
in Wien Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei
einer Sicherheitsdirektion oder einer
Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in
Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrats-
Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates direktor
für Wien) (Stadtschulrats-
direktor)
für den Leiter der Wasserstraßendirektion Baudirektor der
Wasserstraßen-
direktion
für den Leiter der Burghauptmannschaft
Österreich Burghauptmann
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen Direktor d. (unter
einer Universitätsbibliothek), eines Hinzufügung der
Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Bezeichnung der
Kulturinstitutes oder einer größeren oder geleiteten Organi-
selbstständigen Sammlung sationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Chefarzt d. (unter
Dienststellen des Bundes oder bei der Hinzufügung der
Bundespolizei Bezeichnung der
Dienststelle oder des
Wortes
„Bundespolizei“)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Parlamentskanzlei-
in der Parlamentsdirektion direktor
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Ministerialkanzlei-
in einer anderen Zentralstelle direktor
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).
Zeitlich begrenzte Funktionen
. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1
1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
2. in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte gemäß Abs. 2 betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Abs. 2 Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
(7) Wird ein Beamter von einer Verwendung abberufen, mit der er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt er im Dienststand, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Ein Beamter, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.
(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
1. den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 - und
2. den im Abs. 9 angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
1. die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
2. die Abs. 5, 9 und 10 nicht anzuwenden.
Verwendungsänderung und Versetzung
. (1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.
(2) Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des bis 8.
(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des und des Abs. 12 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach oder auf Grund eines Verfahrens nach den oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.
(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des , 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(9) Ein Beamter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(10) Eine Betrauung gemäß Abs. 9 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß betraut ist.
(11) Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die und 40 sind nicht anzuwenden.
(12) Wird ein von Abs. 9 Z 1 und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 10 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.
2. Abschnitt
EXEKUTIVDIENST
Einteilung
. (1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
(2) Neben der Grundlaufbahn sind
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.
Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verwendungszeiten und Grundausbildungen
. (1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen
1. die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,
2. die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,
3. die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe
W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,
4. die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.
(2) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem Rechnung getragen wird.
(3) Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
(5) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.
Dienstzeit
. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen, so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 30 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Beamter des Exekutivdienstes auf Grund eines in Ausübung des Dienstes gesetzten Verhaltens als Beschuldigter vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen wird, wenn das Verfahren mit seinem Freispruch oder durch Einstellung endet. Eine solche Dienstzeit ist, soweit sie über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgeht, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
. (1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
1. In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
2. in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;
3. in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;
4. in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten vom Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
Verwendungsänderung und Versetzung
. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.
(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des .
(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des und des Abs. 11 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(8) Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte des Exekutivdienstes betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(9) Eine Betrauung gemäß Abs. 8 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(10) Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die und 40 sind nicht anzuwenden.
(11) Wird ein von Abs. 8 Z 1 und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 9 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
Zeitlich begrenzte Funktionen
. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.
3. Abschnitt
MILITÄRISCHER DIENST
Einteilung
. (1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,
M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie
2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,
M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppen
M BO 1
1 bis 9
M ZO 1
1 bis 7
M BO 2 und M ZO 2
1 bis 9
M BUO 1 und M ZUO 1
1 bis 7
M BUO 2 und M ZUO 2
1 und 2
Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,
2. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
3. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
4. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ausbildungsphase
. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Als Ausbildungsphase gelten
1. in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.
(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender militärischer Dienstleistungen.
(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach , c, d oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach des GehG und
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(5) In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.
Verwendungszeiten und Grundausbildungen
. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:
1. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(2) Dabei entsprechen
1. die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
2. die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO 1,
4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe M BUO 2,
5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1,
6. die Verwendungsgruppen P 2 und P 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und p 3 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen H 1, H 2, C - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder D - Dienst in Unteroffiziersfunktion sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe der Berufsmilitärpersonen gleichzuhalten.
(5) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an Militärpersonen abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem Rechnung getragen wird.
(6) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Militärpersonen vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der Bundesminister für Landesverteidigung.
Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen
. Die bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
2. im an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit
. (1) Militärpersonen auf Zeit stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von drei Jahren. Die und 15 bis 16 sind nicht anzuwenden.
(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Eine zweimalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils drei Jahren bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.
(3) Das Dienstverhältnis endet jedoch jedenfalls
1. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Militärperson auf Zeit das 40. Lebensjahr vollendet, sofern sie sich nicht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, oder
2. durch die Übernahme in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen Gebietskörperschaft oder
3. aus den im und 3 bis 7 angeführten Gründen.
(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
(5) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.
(6) Wird eine Militärperson auf Zeit unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung ihres Dienstverhältnisses als Beamter ein.
(7) Militärpersonen auf Zeit, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder auf Grund einer Kündigung nach Abs. 4 Z 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für Militärpersonen auf Zeit vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(8) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 7 zutrifft.
(9) Abweichend vom Abs. 1 stehen Militärpersonen auf Zeit, die als Militärpiloten verwendet werden, in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Dauer von neun Jahren. Eine Weiterbestellung ist unzulässig.
(10) Abweichend von Abs. 2 ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer – Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren zulässig.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen
Dienst
. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel “Militärperson” vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant;
3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;
5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;
9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer;
10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung “des Generalstabsdienstes”, “des Intendanzdienstes”, “des höheren militärtechnischen Dienstes”, “des höheren militärfachlichen Dienstes” oder der Zusatz “...arzt”, “...apotheker” oder “...veterinär” hinzuzufügen.
(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen “Oberarzt”, “Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder “Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.
(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.
(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.
Zeitlich begrenzte Funktionen
. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1
1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,
2. in sonstigen Fällen, wenn die Militärperson weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
(3) Im Fall des Abs. 2 verbleibt die Militärperson in ihrer bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem die Militärperson gemäß Abs. 2 betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung der Militärperson nach diesem Arbeitsplatz. Ist die Militärperson während der Zeit einer Betrauung nach Abs. 2 Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt die Militärperson im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(4) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die und 40 sind nicht anzuwenden.
(5) Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
(7) Wird eine Militärperson von einer Verwendung abberufen, mit der sie gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, und verbleibt sie im Dienststand, ist ihr, sofern ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. und 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Eine Einstufung in jene der im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(8) Weist jedoch die Militärperson am Tag der Wirksamkeit der Abberufung nach Abs. 7 Verwendungszeiten im Gesamtausmaß von mindestens drei Jahren auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft auf und ist ihr nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen, ist auf die Einstufung Abs. 6 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(9) Eine Militärperson, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, kann mit einem in den Abs. 1 oder 2 angeführten Arbeitsplatz nur betraut werden. Die Dauer der Betrauung und die Möglichkeit und Dauer einer Weiterbetrauung richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5.
(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
1. die Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und
2. die im Abs. 9 angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
Verwendungsänderung und Versetzung
. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,
2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Funktionsgruppe 3,
3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3,
4. in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Funktionsgruppe 2.
(2) Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr
1. die im Abs. 1 vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des bis 8.
(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des und des Abs. 14 - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach oder auf Grund eines Verfahrens nach den oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.
(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.
(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des , 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
(11) Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie
1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den , 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß betraut ist.
Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem die Militärperson betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung der Militärperson nach diesem Arbeitsplatz. Ist die Militärperson während der Zeit einer Betrauung nach Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(12) Eine Betrauung gemäß Abs. 11 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß betraut ist.
(13) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die und 40 sind nicht anzuwenden.
(14) Wird eine von Abs. 11 Z 1 und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Abs. 12 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 11 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
Disziplinarrecht
. Die bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.
5. Abschnitt
STAATSANWÄLTE
. (1) Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthalten die bis 28 und 39 des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
(2) Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt gemäß des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:
1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach oder nach des Gehaltsgesetzes 1956,
2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach oder nach des Gehaltsgesetzes 1956,
3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden” und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I” anzuwenden.
(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Abs. 1 sind und 2, die bis 19, , , 5 und 6 Z 1,, , , und des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
(5) Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der und 141a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.
6. Abschnitt
UNIVERSITÄTSLEHRER
Unterabschnitt A
BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER
Gliederung
. Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Universitätsprofessoren,
b) Universitätsdozenten,
c) Universitätsassistenten und
d) Bundeslehrer.
Aufgaben der Universitätslehrer
(Rechte und Pflichten)
. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Tätigkeiten gemäß und des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher ( und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher ( und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen ( des Universitätsgesetzes 2002).
(5a) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Universitätslehrer sind die und 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
. In den Fällen der bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
. (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
. (1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Studierende, die an der betreffenden Universität eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Studierende sinngemäß.
. Die Universitätslehrer haben jährlich im nachhinein dem Amt der Universität die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.
Freistellung
. (1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
(2) Eine solche Freistellung kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlaß der Freistellung Bedacht zu nehmen.
. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor ( des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats ( des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ ( des Universitätsgesetzes 2002).
(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen ( und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),
b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),
c) Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),
d) Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),
g) das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß des Universitätsgesetzes 2002,
h) Vorsitzenden des Senats ( des Universitätsgesetzes 2002);
2. zwei Semester für den:
a) Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),
b) Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,
c) Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät,
d) Rektor ( des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor ( des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität.
(4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
(5) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(6) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.
Disziplinarrecht
. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer ( bis d) anzugehören.
(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar unterstellt.
Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren
Anwendungsbereich
. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im genannten Universitätslehrer.
Ernennung
. (1) Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
(2) Ernennungen zum Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nur zulässig, wenn die Planstelle für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausgeschrieben worden ist.
(3) Ab dem 1. September 2001 sind Planstellen für Universitätsprofessoren ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben.
Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
. (1) Der Universitätsprofessor gemäß tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
(6) Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
1. (Auflösung des Dienstverhältnisses),
2. (Amtsverschwiegenheit),
3. bis 4 (Meldepflichten),
4. (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
5. die bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ( und 15c) wird für den Universitätsprofessor gemäß nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.
Besondere Aufgaben
. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs () durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(4) Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden () in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.
Amtstitel
. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
(2) Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
Urlaub
. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsprofessors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Ausnahmebestimmungen
. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß nicht anzuwenden:
1. und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
3. (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die bis 31 (Grundausbildung),
5. die und 41 (Verwendung),
6. , , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die bis 48e (Dienstzeit),
7. (Gutachten),
8. (Ausbildung und Fortbildung),
9. und 4 bis 8 und 10, und (Urlaub),
10. die bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung () oder eine Dienstzuteilung () ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG
nicht geändert. bis 7 UOG bleibt unberührt.
Unterabschnitt C
Universitätsdozenten
Anwendungsbereich und Überstellung
. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im genannten Universitätslehrer.
(2) Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung ( und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal ( des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
(4) Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.
Ernennung
. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Übertritt in den Ruhestand
. Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Besondere Aufgaben und Dienstzeit
. (1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs () durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4) Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.
Lehrverpflichtung
. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens acht Semesterstunden zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsdozenten die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig.
(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf und höchstens 22 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität eingebunden ist.
Amtstitel
. Als Amtstitel ist „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ vorgesehen.
Urlaub
. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Ausnahmebestimmungen
. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
1. (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die bis 31 (Grundausbildung),
4. die und 41 (Verwendung),
5. , , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die bis 48e (Dienstzeit),
6. (Gutachten),
7. (Ausbildung und Fortbildung),
8. und 4 bis 8 und 10, und (Urlaub),
9. die bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung () oder eine Dienstzuteilung () ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.
Unterabschnitt D
UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
. (1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.
(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.
Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
. (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich
1. auf bis zu sieben Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
nach den bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. auf bis zu sechs Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.
(4) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitätsassistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent
1. nach den bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
1. Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(9) In den Fällen der Abs. 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 1 an - endet.
(10) Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Abs. 3 dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.
(11) Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind - abweichend vom - berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß zu stellen.
(12) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
. (1) Ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 übernommen werden, wenn
1. der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
(2) Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches.
(3) Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
. (1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
2. der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und
3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre,
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.
(4) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert. Wenn innerhalb dieser drei Monate eine bescheidmäßige Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt, tritt sie mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit neu begründet. Die im abgelaufenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sind auf die in angeführten Fristen anzurechnen. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. wie eine im des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
2. wie eine im des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem 1. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Anträge gemäß Abs. 1, die von solchen Universitätsassistenten gestellt werden, können bereits vor dem 30. September 2001 abgewiesen werden.
. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß zu berechnen.
Provisorisches Dienstverhältnis
. (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß von Gesetzes wegen.
(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
3. Zeiten von Karenzurlauben nach im provisorischen Dienstverhältnis.
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.
(7) Abs. 4 Z 1 und 3 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
Definitives Dienstverhältnis
. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und
b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig (Anm.: richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2b) In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.
(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß sind durch Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
(3) Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(4) Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1. wie eine im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
2. wie eine im des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
Dienstpflichten
. (1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
1. Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen,
2. Lehrveranstaltungen () und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
Festlegung der Dienstpflichten
. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit () befindet.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (),
2. die Lehrtätigkeit () und
3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien sind zu beachten.
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.
Lehrverpflichtung
. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs () und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung () obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
(2) Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.
(5) Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind Assistenzärzte () abweichend vom letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
(7) Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.
(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz“) mit 65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(9) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
. (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für
1. die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
a) der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder
b) die anderen Arbeiten,
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist ()
2. die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
3. die Mitwirkung in Universitätsorganen.
(2) Der Leiter der Universitätseinrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Abs. 1 nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach in Anspruch genommen werden.
(3) Der Universitätsassistent hat die nach Abs. 2 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Rechte
Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
. Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
. Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
Lehrtätigkeit
. Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
Amtstitel
. (1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.
Sonstige Rechte
. (1) Der Vorgesetzte im Sinne des hat
1. die Verwendung des Universitätsassistenten so zu lenken, daß diesem bei und durch die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher (künstlerischer) Leistungen ermöglicht wird, und
2. mit dem Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten oder provisorischen Dienstverhältnis nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über dessen berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen.
(2) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind
1. der Universitätsassistent und
2. der ehemalige Universitätsassistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3) Wird ein Universitätsassistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis oder ein Universitätsassistent im provisorischen Dienstverhältnis in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Beamten, sonst zum provisorischen Beamten zu ernennen.
(4) Die vom Universitätsassistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung ( bis 31) im Sinne des Abs. 2 angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Universitätsassistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Fachmannes einzuholen.
Ausnahmebestimmungen
. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
Dienstverhältnis nicht anzuwenden:
1. die bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
2. (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die bis 31 (Grundausbildung),
4. , , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die bis 48e (Dienstzeit),
7. die bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.
(3) Die bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung
. (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt ( des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
2. Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom sieben Jahre und abweichend vom folgende Zeiträume nicht übersteigen:
a) zehn Jahre in den Fällen des ,
b) neun Jahre in den Fällen des .
(2) Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt ( des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
1. Zeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
2. auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von
a) insgesamt zehn Jahren in den Fällen des ,
b) insgesamt neun Jahren in den Fällen des
nicht überschritten werden darf.
(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt ( des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt
a) zehn Jahren,
b) dreizehn Jahren in den Fällen des ,
c) zwölf Jahren in den Fällen des
nicht überschritten werden darf.
(4) Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher ( und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher ( und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach auch die im genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
(5) Eine Entsendung gemäß im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von zwölf Monate nicht übersteigen.
Unterabschnitt E
LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
Anwendungsbereich
. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.
Dienstverhältnis
. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Pflichten
Dienstpflichten
. (1) Der Lehrer ist im Rahmen einer Universitätseinrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.
(2) Soweit ihm dies übertragen worden ist, hat der Lehrer in der Universitätsverwaltung mitzuarbeiten.
Festlegung der Unterrichtstätigkeit
. (1) Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen.
(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
Lehrverpflichtung
. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden () verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten gemäß bis 15 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in
Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind ................................................ 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern .................. 19
2. an den Universitäten gemäß bis 21 des
Universitätsgesetzes 2002
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ........... 13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem
Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f)
und Unterricht aus Fremdsprachen ................... 17
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
Rechte
Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten
. Die und 183 gelten sinngemäß.
Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
Amtstitel
. Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.
Urlaub und Ferien
. (1) Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2) Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
1. der Pflegefreistellung nach dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
2. der Pflegefreistellung nach dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des und 4 an Dienstleistung entfallen.
(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
1. die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
2. Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden
ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. Satz 1 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
. ist auf Lehrer an Universitäten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß dürfen nicht mehr als 32 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 64 Unterrichtsstunden je Studienjahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 80 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
Leistungsfeststellung
. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
Ausnahmebestimmungen
. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
(2) Die bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
7. Abschnitt
LEHRER
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich
. (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2) Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
1. weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
2. für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrer an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der , 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
2. Unterabschnitt
Ernennungserfordernisse
. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.
(4) Die im angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Akademien gemäß des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, (AStG) nicht anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen
Ausschreibungspflicht
. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
1. die Planstelle mit
a) einem Bundeslehrer oder
b) einem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den bis 207l voranzugehen hat.
(3) Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Abs. 2 nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.
Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
. (1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
1. wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,
2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
unverzüglich auszuschreiben.
(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
Inhalt der Ausschreibung
. (1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Dienstort,
4. die Schule oder die Schulen,
5. die Bewerbungsfrist,
6. einen Hinweis auf die im angeführte Möglichkeit und
7. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
Verlautbarung
. Jede Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Bewerbung
. (1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
(2) Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.
(3) Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.
(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
1. gemäß , 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
2. gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
3. gemäß oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
4. gemäß oder 4 aufgelöst wurde.
Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.
Verlängerung der Bewerbungsfrist
. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.
Gültigkeit der Bewerbung
. (1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach vorliegt.
(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(4) Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bewerbung folgenden Kalenderjahres gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres, wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.
Bewerbungsdatum
. (1) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.
(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß zweiter Satz aufrecht geblieben ist.
(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.
Reihungskriterien für die Aufnahme
. (1) Für die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:
1. entsprechende Ausbildung (),
2. bessere Beurteilung (),
3. Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß in der Ausschreibung angeführt waren,
4. besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren,
5. längere Wartezeit gemäß .
Ergibt das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.
(1a) Der Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 können die Landesschulräte durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die Reihungskriterien des Abs. 1 zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
(3) Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Abs. 1 Z 4 gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Entsprechende Ausbildung
. Eine entsprechende Ausbildung nach liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht
1. in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder
2. – wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand
aufweist.
Bessere Beurteilung
. (1) Die bessere Beurteilung gemäß ist nachzuweisen
1. gemäß des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
1. des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
2. der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis
erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Insbesondere kann dabei festgelegt werden, daß jene Bewerber die eine mindestens einjährige Wartezeit gemäß aufweisen, den gemäß Abs. 1 oder 2 besser Beurteilten gleichzuhalten sind. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.
Wartezeit
. (1) Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt. Zeiten einer ab dem 1. September 1997 gültigen Bewerbung sind anzurechnen.
(2) Vor dem Bewerbungsdatum gemäß , aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als
1. Lehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder
2. Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder
3. kirchlich bestellter Religionslehrer
sind auf die Wartezeit anzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die
1. nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und
2. sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,
mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
(4) Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn
1. der Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und
2. die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
Begünstigende gesetzliche Bestimmungen
. Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:
e) des und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und
4. der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen
a) Wehrdienst als Zeitsoldat oder
b) Dienst als Militärperson auf Zeit
geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten
. Die bis 203l sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Schulfeste Stellen
. (1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
(2) Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist mindestens die Hälfte jener Planstellen als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist.
(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.
(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen.
. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf nur
1. mit seiner Zustimmung,
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß ,
3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4. bei Auflassung der Planstelle,
5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder
6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß
an eine andere Schule versetzt werden.
. (1) Schulfeste Stellen gemäß werden mit der Ernennung auf die betreffende Planstelle besetzt. Sonstige schulfeste Stellen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verleihen.
(2) Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzen.
(3) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(4) Die frei gewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben. Unter frei gewordenen schulfesten Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben. und 3 ist sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, daß frei gewordene schulfeste Stellen in dem Verlautbarungsblatt auszuschreiben sind, das zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmt ist.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden.
(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
5. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
Ausschreibungspflicht
. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
. Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
Inhalt der Ausschreibung
. (1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Hinweis auf das Erfordernis des ,
4. den Dienstort,
5. die Schule,
6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Z 6 an die im genannten Organe,
8. den Hinweis
a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und
b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
9. die Bewerbungsfrist und
10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.
Verlautbarung
. Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Bewerbung
. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses
. (1) Die Dienstbehörde hat
1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
(2) Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates (bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem Kuratorium) zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.
Auswahlkriterien
. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
Neuerliche Ausschreibung
. (1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.
(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
Funktionsdauer
. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen () sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.
(2) In den Zeitraum gemäß Abs. 1 sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion () oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.
(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 1 kraft Gesetzes.
(4) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.
(5) Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den sich aus und 2 ergebenden Zeitraum nicht anzurechnen.
Mitteilung der Nichtbewährung
. (1) Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt:
1. bei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,
2. im übrigen dem zuständigen Bundesminister.
(2) Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums zulässig.
(3) Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuß (Schulforum) und im Kuratorium
1. ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten und
2. kommt dem Inhaber der Leitungsfunktion im Kuratorium keine beratende Stimme zu.
(4) Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.
Gutachterkommission
. (1) Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach , hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.
(2) Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.
(4) Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.
(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.
(6) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(8) Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.
2. Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
Enden der Funktion
. (1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den bis 207g ist durchzuführen, wenn
1. der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
2. der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder
3. der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.
(2) Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(3) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(4) Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.
Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen Akademien
. Die bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß der Studienkommission und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen.
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und
Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den bis 203l und den bis 207l keine Parteistellung.
5a. Unterabschnitt
Versetzung in den Ruhestand
. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
6. Unterabschnitt
Verwendung
Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes
stehenden Schulen
. Die bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.
7. Unterabschnitt
Dienstpflichten
Lehramtliche Pflichten
. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Lehrverpflichtung
. (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(3) Die bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
Herabsetzung der Lehrverpflichtung
. (1) Die bis 50d sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 9 ergeben.
(2) Abweichend vom ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.
(2a) Abweichend von zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im oder im festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den oder 50b anschließt.
(4) Zeiträume nach , um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch nicht berührt.
(6) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.
(7) ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(8) Eine Anwendung des ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(9) Auf Lehrer, die eine im angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die bis 50d nicht anzuwenden.
Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
Beachte: Zum Ende des Bezugszeitraum vgl. idF BGBl. I Nr.
71/2003.
. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
Beachte: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. idF BGBl. I Nr.
71/2003.
. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach oder hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach sind die , 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.
Beachte: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. idF BGBl. I Nr.
71/2003.
Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung
. Die und 45b sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
Amtsverschwiegenheit
. Auf Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
Meldepflichten
. ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
Nebenbeschäftigung
. ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.
8. Unterabschnitt
Rechte
Amtstitel
---------
. (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Verwendungsbezeichnung
----------------------
. Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten haben in der Zeit, in der sie auch die Funktion des Leiters des Pädagogischen Institutes bekleiden, die Verwendungsbezeichnung "Direktor" zu führen.
Ferien und Urlaub
-----------------
. (1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(3) Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Die bis 72, und und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
(5a) Bei der Anwendung des tritt an die Stelle des und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.
(5b) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und
2. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.
(5c) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des gleichzuhalten.
(6) ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Durch den Verbrauch
a) der Pflegefreistellung nach dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
b) der Pflegefreistellung nach dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
5. Bei der Anwendung des Satz 1 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
6. Satz 2 und Abs. 8 sind nicht anzuwenden.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
. (1) ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(2) ist auf Lehrer, die eine im angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
9. Unterabschnitt
Leistungsfeststellung
. (1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
2. eine Leistungsfeststellung nach oder 2 abweichend vom auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; und 3 ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
10. Unterabschnitt
Disziplinarrecht
. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. ist sinngemäß anzuwenden.
. Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
. ist über den Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.
8. Abschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN
Anwendungsbereich und Einteilung
. (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind
1. Schulinspektoren und
2. Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.
(2) Die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.
(3) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
Ausnahmebestimmungen
. (1) und die bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
(2) Die bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
Amtstitel
. Für Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. in der Verwendungsgruppe SI 1 „Landesschulinspektor“,
2. in der Verwendungsgruppe SI 2 je nach Verwendung „Bezirksschulinspektor“ oder „Berufsschulinspektor“,
3. in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 „Fachinspektor“.
9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
Anwendungsbereich
. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
Ernennungserfordernis
. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereiches
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
(4) Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Z 1.12 sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
. (1) Für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe
ab der Gehaltsstufe 15
1 bis 10
11 bis 14
PT 1
Kommissär
Rat
Oberrat; Hofrat
(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PT 2
(mit Hochschulbildung)
Kommissär
Rat
Oberrat
PT 2
(ohne Hochschulbildung)
Revident
Inspektor
Zentralinspektor
PT 3
Oberinspektor
PT 4
Oberrevident
Inspektor
PT 5
Kontrollor
Fachinspektor
Fachoberinspektor
PT6
Oberkontrollor
Fachinspektor
PT 7
Monteur
Obermonteur
PT 8
Offizial
Oberoffizial
PT 9
Amtswart
Oberamtswart
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:
für
Amtstitel
Leiter einer Direktion der PTA
Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion)
Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion
der PTA ab der Gehaltsstufe 15
Ministerialrat
Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA,
im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-
Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2
(ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtssekretär
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PT 3
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtssekretär
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PT 4
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
(3) Die Beamten des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen
PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Amtsverwalter
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Amtsoberverwalter
ab der Gehaltsstufe 15
Amtsdirektor
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der
Generaldirektion der PTA
Ministerialkanzleidirektor
Beamter des fernmeldetechnischen, des
posttechnischen oder des Garage- und
Werkmeisterdienstes in der
Verwendungsgruppe PT 5
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PT 6
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Oberwerkmeister
Zeitlich begrenzte Funktionen
. (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
10. Abschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
Anwendungsbereich
. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
. Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:
1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.
2. Ein Diplom
a) über den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder
b) eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach des Universitätsgesetzes 2002, § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach des Hebammengesetzes, des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.
3. Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
5. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach des Hebammengesetzes gleichzuhalten.
Amtstitel
. (1) Für die Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe
Amtstitel
K 1, K 2
1 bis 7
8 bis 10
11 und 12
ab 13
Revident
Oberrevident
Amtssekretär
Amtsrat
K 3, K 4, K 5
1 bis 9
10 bis 12
13 bis 15
ab 16
Kontrollor
Oberkontrollor
Fachinspektor
Fachoberinspektor
K 6
1 bis 9
ab 10
Offizial
Oberoffizial
(2) Bei der Verwendung als Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ vorgesehen.
. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. und 3 ist anzuwenden.
Beachte: Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
. (1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind , bis 3 und die bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach gelten noch folgende Erfordernisse:
1. im höheren auswärtigen Dienst für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im auswärtigen Dienst,
2. im rechtskundigen Dienst und höheren technischen Dienst im Patentamt für die Zulassung zur Dienstprüfung eine dreijährige Verwendung in diesem Dienst, wobei auf den dreijährigen Zeitraum Zeiten einer einschlägigen Praxis bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen sind,
3. im rechtskundigen Dienst im Patentamt Entfall der Grundausbildung bei Eignung des Beamten zum Richteramt oder zum Rechtsanwaltsberuf,
4. im höheren schulpsychologischen Dienst
a) für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im höheren schulpsychologischen Dienst,
b) Entfall der Grundausbildung bei Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen
L PA, L 1 oder L 2 entsprechenden Verwendung,
5. im höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung in diesem Dienst,
6. im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
7. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
8. im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
a) der Grundausbildung und
b) der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
9. im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.
(4) Eine gemäß oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.
(5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis im Sinne der Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 zweiter Satz.
stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.
. (1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen,
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften,
3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt,
4. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin,
5. bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
6. bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde,
7. bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms,
8. bei den Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,
9. bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
10. bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms,
11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1, M ZO 1 und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.
. (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.
(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.
(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist - wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt wurde - dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.
(4) Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand „Gebäudeverwaltung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung BGBl. Nr. 595/1974 ersetzt.
Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand
. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
2. im Fall des in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. und 3 ist anzuwenden.
. (1) Die und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 60.
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 60,5.
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61.
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62.
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63.
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
Abs. 3 beträgt
1. für Zeiten nach des
Pensionsgesetzes 1965 ........................ 1 868,3 € und
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.
(5a) Wurden nach und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.
(9) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach oder ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.
. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in und 4 und in angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940
720.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941
722.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941
724.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941
726.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941
728.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942
730.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
732.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
734.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
736.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943
738.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
740.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943
742.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943
743.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944
744.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944
745.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944
746.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944
747.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945
748.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945
749.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945
750.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945
751.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946
752.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946
753.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946
754.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946
755.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947
756.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947
757.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947
758.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947
759.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948
760.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948
761.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948
762.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948
763.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949
764.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949
765.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949
766.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
767.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
768.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950
769.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950
770.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
771.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
772.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951
773.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951
774.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
775.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
776.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952
777.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952
778.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
779.
ab 2. Oktober 1952
780.
Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.
(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940
660.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941
662.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941
664.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941
666.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941
668.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942
670.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
672.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
674.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
676.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943
678.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
680.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943
682.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943
683.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944
684.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944
685.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944
686.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944
687.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945
688.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945
689.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945
690.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945
691.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946
692.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946
693.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946
694.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946
695.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947
696.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947
697.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947
698.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947
699.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948
700.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948
701.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948
702.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948
703.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949
704.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949
705.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949
706.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
707.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
708.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950
709.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950
710.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
711.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
712.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951
713.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951
714.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
715.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
716.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952
717.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952
718.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
719.
(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.
(4) Auf Beamte, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach abgegeben haben, ist in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
. In vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auch in diesen Verfahren anzuwenden.
Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
. Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten ().
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
Karenzurlaub
. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach , die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach bis 30. Juni 2002.
Außerdienststellung
. Einem Beamten, der für die Ausübung einer Funktion gemäß einen Karenzurlaub gemäß in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.
Sonderurlaub
. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.
Heimaturlaub
. (1) Hat ein Beamter am 1. Jänner 2003 die für seinen Dienstort gemäß der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2002, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Beamter am 1. Jänner 2003 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
Disziplinarrecht
. (1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf
1. Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,
sind , und in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.
(6) Auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Erholungsurlaub
. Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) 8 Stunden entsprechen.
2. Unterabschnitt
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Zeitlicher Geltungsbereich
. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
(2) ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3) Beamte, die nach in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
. Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.
3. Unterabschnitt
EXEKUTIVDIENST
Zeitlicher Geltungsbereich
. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
(2) ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz gemäß den und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.
Ernennungserfordernisse
. Für Beamte des Exekutivdienstes, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
4. Unterabschnitt
MILITÄRISCHER DIENST
Zeitlicher Geltungsbereich
. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.
(2) Ernennungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
3. in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998.
(3) Militärpersonen, die nach in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Militärpersonen, die nach in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.
(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.
(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß , 256 Abs. 4 und 271 sind die , 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.
(8) Abweichend von führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung
1. Divisionär die Verwendungsbezeichnung "Generalmajor" oder
2. Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung "Generalleutnant".
Sie haben dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz "im Ruhestand" hinzuzufügen.
5. Unterabschnitt
HOCHSCHULLEHRER
. (1) Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist in Verbindung mit und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 eingeleitet worden sind.
(3) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1. Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Freistellung
. letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.
Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden.
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet:
1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998.
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß . Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.
(2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.
Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004
. gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005
. (1) Dienstausweise, die die Anforderungen des nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß bis 31. Dezember 2006 beantragen.
6. Unterabschnitt
LEHRER
. (1) Die Verwendungsgruppen L 2b 2 und L 2b 3 werden aufgelassen. Lehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Verwendungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1. Auf diese Überleitung sind die Überstellungsbestimmungen des § 12a GehG anzuwenden.
(2) ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(4) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, abgelegt haben.
(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf
1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder
3. Versetzung in den Ruhestand nach nach Ablauf der Freistellung.
Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.
(6) in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.
. Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 22 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
Lehrer an Akademien für Sozialarbeit
. (1) Die Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.
(2) Eine Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(3) Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PA des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.
(4) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
7. Unterabschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
. (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion der PTA, einer Direktion der PTA oder der Telekom-Rechnungsstelle Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes im PTA-Bereich, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
8. Unterabschnitt
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Anwendungsbereich
. (1) Die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6.
(2) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(3) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.
Ernennungserfordernisse
. (1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ausschließlich jene, denen die Worte „in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ vorangestellt sind.
(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
zurückgelegt hat. zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als einander gleichwertig gelten.
(3) Abs. 2 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
. (1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe
ab der Gehaltsstufe 15
1 bis 10
11 bis 14
PF 1
Kommissär
Rat
Oberrat; Hofrat
(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PF 2
(mit Hochschulbildung)
Oberrat
PF 2
(ohne Hochschulbildung)
Revident
Inspektor
Zentralinspektor
PF 3
Oberinspektor
PF 4
Oberrevident
Inspektor
PF 5
Kontrollor
Fachinspektor
Fachoberinspektor
PF 6
Oberkontrollor
Fachinspektor
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:
für
Amtstitel
Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten
Post- und Fernmeldebehörde ab der Gehaltsstufe 15
Ministerialrat
Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in
einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer
Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der
Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PF 3
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PF 4
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
(3) Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes
in der Verwendungsgruppe PF 5
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PF 6
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Oberwerkmeister
Zeitlich begrenzte Funktionen
. (1) Planstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt. Durch die Überleitung nach ändert sich dieser Fristenlauf für den betreffenden Arbeitsplatz nicht.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Funktionsgruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Funktionsgruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Funktionsgruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Funktionsgruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Funktionsgruppe betraut zu werden.
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Beachte: Tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (vgl. idF BGBl. I Nr. 161/1999).
9. Unterabschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
Überleitung
. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des - allenfalls in Verbindung mit - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
Sonderausbildung
. (1) Ein Beamter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes ernannt wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Ernennungserfordernisse auch dann in die Verwendungsgruppe K 1 oder K 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.
(2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wenn
1. ein Beamter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Oberassistentin (Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsassistentin (Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
2. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).
(3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Beamte diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.
(4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Verwendungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Beamten. Der Beamte ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.
10. Unterabschnitt
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
Einteilung
. Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.
Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
. (1) Ernennungen auf eine Planstelle
1. der Verwendungsgruppen E, D, C oder P 1 bis P 5 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,
2. der Verwendungsgruppen A oder B mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag
sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.
(2) Die ständige Betrauung mit einer gemäß zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung nicht mehr zulässig. Auf einen Beamten, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehört.
(3) Abs. 2 Satz 1 ist in Dienstbereichen, bei denen es gemäß nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, nur auf Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Inland anzuwenden, auch wenn in diesen Dienstbereichen grundsätzlich jede Betrauung mit einer Funktion unbeschadet des befristet erfolgt.
Ernennungserfordernisse
. Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gleichgestellt.
Überleitung in andere Verwendungsgruppen
. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Ist ein solcher Beamter nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in eine der Verwendungsgruppen M BUO 1 oder M BUO 2 bewirkt.
(3) Die Abs. 1, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:
1. Beamte im PTA-Bereich,
2. Beamte, die die Voraussetzungen des für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und
3. Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.
(4) Gibt ein Beamter, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit der betreffenden Funktion befristet betraut. Dies gilt nicht für Beamte, die einem Dienstbereich angehören, in denen es gemäß nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(5) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
1. der Funktionsgruppe 7 oder
2. der Funktionsgruppe 8 oder
3. der Funktionsgruppe 9
der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.
(6) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
1. mit Dienstalterszulage oder
2. mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(7) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(8) Der Beamte wird
1. nach den Abs. 1 und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
2. nach den Abs. 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes
übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(10) Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(11) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so sind anzuwenden:
1. im Allgemeinen Verwaltungsdienst ,
2. im Militärischen Dienst .
(12) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung und die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Beamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(13) Bei Beamten, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
(14) Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:
bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur
bei Einstufung des Beamten in die Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppe
Verwendungsgruppe
Funktionsgruppe
A 1
5 bis 9
4
3
2
1
-
A 2
8
7
6
5
4
3
A 3
8
A 2
3 bis 8
1, 2
-
A 3
8
6
5
A 4
2
A 3
1 bis 8
-
A 4
2
1
A 5
2
A 4
1, 2
-
A 5
2
1
(15) Die schriftliche Erklärung nach den Abs. 1und 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. die Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
(16) Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Abs. 1 und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.
Amtstitel
. (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen.
Stellvertreter des Leiters der Kabinettsvizedirektor
Präsidentschaftskanzlei
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsvizedirektor
Parlamentsdirektion
Leiter der Generaldirektion Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche liche Sicherheit
Sicherheit
Sonderberater des Botschafter
Bundespräsidenten in
internationalen
Angelegenheiten
Stellvertreter des Leiters der Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen der Österreichischen
Nationalbibliothek Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d. (unter Hinzu-
Bundesamtes für Eich- und fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi- Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
Stellvertreter des Leiters der Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe- Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines Stadthauptmann
Polizeikommissariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
Leiter der Wasserstraßendirek- Baudirektor d. (unter Hinzufü-
tion, der Bundesbaudirektion gung der Bezeichnung der Be-
Wien oder einer Bundesge- hörde)
bäudeverwaltung
Leiter der Burghauptmannschaft Burghauptmann
Wien
Leiter einer Berghauptmann- Berghauptmann
schaft
Leiter einer Bibliothek Direktor d. (unter Hinzufü-
(ausgenommen einer gung der Bezeichnung der
Universitätsbibliothek), Bibliothek, des Archivs, der
eines Archivs, einer Anstalt, des Museums, des
Anstalt, eines Museums, Kulturinstitutes oder der
eines Kulturinstitutes oder Sammlung)
einer größeren oder selb-
ständigen Sammlung
Leiter des ärztlichen Dienstes Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundespolizei stelle oder des Wortes
"Bundespolizei")
Ärztlicher Leiter einer Kran- Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne fügung der Bezeichnung der
des des Ärztege- Krankenanstalt)
setzes 1998
Arzt an Krankenanstalten ab der Oberarzt
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den Assistent
Dienstklassen III und IV
Beamter im PTA-Bereich
(soweit er nicht an einer
Dienststelle des
Verwaltungsdienstes ver-
wendet wird) in der Verwen-
dungsgruppe B, Dienstklasse
V Inspektor
VI Oberinspektor
VII Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei- Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral- der Parlamentsdirektion:
stelle Parlamentskanzleidirektor)
Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes im
PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9 Werkmeister
10 bis 12 Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit- Bereiter der Spanischen Reit-
schule schule
Bereiter der Spanischen Reit- Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung schule
(2) ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies:
Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. und 4 idF BGBl. I
Nr. 76/2004.
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind
. Die bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
11. Unterabschnitt
WACHEBEAMTE
Einteilung
. Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 vorgesehen.
(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.
(4) bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.
Überleitung in andere Verwendungsgruppen
. (1) Ein Wachbeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(3) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Der Wachebeamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(6) Erfüllt der Wachebeamte die sonstigen Ernennungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(7) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist anzuwenden.
(8) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Wachebeamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Wachebeamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(10) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:
bei einer Zuordnung des
Arbeitsplatzes zur
bei Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes in die Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppe
Verwendungs-
gruppe
Funktions-
gruppe
E 1
3 bis 11
1, 2
-
E 2a
7
6
5
(11) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. die Dienstbehörde den Wachebeamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Wachebeamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
Dienstzeit
. ist auf Wachebeamte anzuwenden.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
. (1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.
Leistungsfeststellung
. Abweichend vom ist eine Leistungsfeststellung nach oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
2. der Dienststufe 2 und
3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
Disziplinarrecht
Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie
. Am 30. Juni 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und , jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder.
12. Unterabschnitt
BERUFSOFFIZIERE
Einteilung
. Für die Berufsoffiziere sind die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 vorgesehen.
Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
. (1) Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe H 2 oder H 1 angehören.
(2) Die ständige Betrauung mit einer gemäß zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 für Berufsoffiziere nicht mehr zulässig. Auf einen Berufsoffizier, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin Berufsoffizier ist.
(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 ist so zu gestalten, daß dem Rechnung getragen wird.
(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
Überleitung in andere Verwendungsgruppen
. (1) Ein Berufsoffizier des Dienststandes, der der Verwendungsgruppe H 1 oder H 2 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M BO 2 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Berufsoffizier eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(3) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
1. der Funktionsgruppe 7 oder
2. der Funktionsgruppe 8 oder
3. der Funktionsgruppe 9
der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.
(4) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
1. mit Dienstalterszulage oder
2. mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(5) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(6) Der Berufsoffizier wird nach den Abs. 1 bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(8) Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(9) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist anzuwenden.
(10) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Berufsoffizier am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Berufsoffizier diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(11) Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:
bei einer Zuordnung des
Arbeitsplatzes zur
bei Einstufung der Militärperson in die Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppe
Verwendungs-
gruppe
Funktions-
gruppe
M BO 1
5 bis 9
4
3
2
1
-
M BO 2
9
7
6
5
4
3
M BUO 1
7
M BO 2
3 bis 9
1, 2
-
M BUO 1
7
6
5
M BUO 2
2
M BUO 1
1 bis 7
-
M BUO 2
2
1
(12) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. die Dienstbehörde dem Berufsoffizier bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Berufsoffizier vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
2. die Militärperson innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe ihrer tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
(13) Bei Berufsoffizieren, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
Dienstverhältnis
. Die bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2. im an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
(2) bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.
Disziplinarrecht
. Die bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden.
13. Unterabschnitt
BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES UND ÜBERLEITUNG VON LEHRERN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE FACHINSPEKTION FÜR EINZELNE UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE VERWENDET WERDEN
Einteilung
. Für die Besoldungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes sind die Verwendungsgruppen S 1 und S 2 vorgesehen.
Ernennung
. Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen S 1 oder S 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. August 1999 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe S 1 oder S 2 angehören.
Überleitung in andere Verwendungsgruppen
. (1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bewirken.
(2) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.
(3) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(4) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
(5) Die Überleitung erfolgt
1. bei Schulinspektoren
a) aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,
b) aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,
2. bei Fachinspektoren
a) aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,
b) aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.
(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.
(6a) Ist auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung § 67 Abs. 4 GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.
(6b) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.
(6c) Im Zuge der Rückabwicklung gemäß Abs. 6a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnen.
(7) Die Abs. 1 bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.
(8) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.
. Die bis 50d und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
Amtstitel
. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel „Landesschulinspektor“ und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel „Bezirksschulinspektor“ oder „Berufsschulinspektor“ vorgesehen.
3. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
Mitwirkungsbefugnisse
. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
Beachte: Tritt hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit 25. April 2000 und hinsichtlich des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, außer Kraft tritt (vgl. idF BGBl. I Nr. 102/2000).
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
. (1) Die obersten Dienstbehörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(4) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
Elektronische Personenkennzeichnung
. Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl ( des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im genannten Beamten verwendet werden.
Dienstliche Ausbildung
. (1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
1. die dienstliche Ausbildung für
a) die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
b) den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
c) die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
2. eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 63 WG 2001.
(3) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1. sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
2. die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
3. die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
1. daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
2. welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.
Disziplinarrecht
. ist auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.
Lehrer
. (1) Auf die an der Heeresversorgungsschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.
(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.
Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(4) Es treten in Kraft:
1. , bis 8, , , , samt Überschrift, , samt Überschrift, und 4, samt Überschrift, , 4 und 5, und 6, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, und Anlage 1 Z 3.4 bis 3.8, 21a.3 lit. b, 23.1 Abs. 7, 30.2 lit. a und b, 32.2 lit. d, 33.2 lit. b, 35.2 lit. d und 36.4 bis 36.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
2. Anlage 1 Z 25.4, 25.5, 26.4, 26.5, 26.6, 26.7 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993.
(5) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(7) und Anlage 1 Z 1.3 lit. d, Z 2.1, Z 2.1a, Z 3.1a und Z 33.3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
1. und 3 und Anlage 1 Z 2.3 lit. g, Z 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,
2. und 4, bis 1b, , , bis 3, , , samt Überschrift, , § 238 Abs. 3 und 4, und Anlage 1 Z 23.9, Z 24.3, Z 25.1 lit. f sublit. dd und lit. i, Z 26.1 Abs. 2 lit. c sublit. bb und lit. d und Z 26.7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994.
(9) Die , 142 und 151, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) und Abs. 1a, , , , , der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Z 20 lit. b und Z 21.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) Es treten in Kraft:
1. a) bis 7, , und 3 Z 5, bis 4, bis 6, , samt Überschrift, , , die und 38a samt Überschriften, die bis 41f samt Überschriften (mit Ausnahme des ), und 3, , samt Überschrift, und 3, und Abs. 4, , , , 3, 4 und 5, die bis 153 samt Überschriften, , , samt Überschrift, , , die bis 277 samt Überschriften und die und 280 samt Überschriften,
b) Anlage 1 Z 1 bis 17c samt Überschriften, Z 21.1 lit. a, Z 26.1 Abs. 2 lit. g, Z 30.3, der Entfall der Z 30.5, Z 31.1, Z 33.3 lit. a und b, Z 34.4, Z 35.4, Z 36.3 und die Z 45 bis 59 samt Überschriften und Anlage 2 samt Überschrift
2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1996,
3. die und 45b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(13) Optionserklärungen nach den , 262 und 269 können rechtswirksam abgegeben werden:
1. für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, E 2a, E 2b, E 2c,
M BUO 1 und M BUO 2 ab 1. Jänner 1995,
2. für die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 und für die Verwendungsgruppen
A 2, E 1 und M BO 2 ab 1. Jänner 1996,
3. für die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppen A 1 und
M BO 1 ab 1. Jänner 1998.
(14) Es treten in Kraft:
1. , , bis 4, , , , , , § 238 Abs. 5, Anlage 1 Z 30.2 lit. c und d, Z 31.2 lit. d, Z 31.5 lit. e, Z 32.2 lit. c, d und e, Z 33.2 lit. e, Z 34.2 lit. e, Z 35.2 lit. e, Z 36.2 lit. e, Z 37.2 lit. e, Z 38.2 lit. e und Z 41.2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
3. , 2, 4, 5 und 5a, samt Überschrift und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
4. bis 9, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(15) Es treten in Kraft:
1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Dezember 1994,
2. und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,
3. und Abs. 7 Z 2, , , , , , , , , Überschrift und Abs. 1 bis 2a, bis 3, 7 und 9, , § 152a Abs. 1, § 233a samt Überschrift, , , , , Überschrift und Abs. 1, 2a und 4 bis 5a, Anlage 1 Z 1.8.7 lit. f bis i, Z 2.3.5 lit. e und f, Z 3.3.2, Z 3.4.1 lit. d bis f und o, Z 3.5.2, Z 3.7.1 lit. k bis p, Z 3.7.2 lit. h und j, Z 3.7.3 lit. b bis e, Z 3.8.1 lit. h bis j, Z 3.8.2 lit. d bis f, Z 3.21 samt Überschrift, Z 3.23, Z 4.2 lit. e bis g, Z 4.16, Z 5.3 lit. e und f, Z 5.7, Z 8.10 lit. e, Z 9.4 lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.7 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c, Z 17a, Z 33.3a, Z 51.3 und Z 59.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall der Anlage 1
Z 4.11 mit 1. Jänner 1995.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 1995,
2. , und 3, , , , bis 6, § 247a samt Überschriften und die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles mit 1. Mai 1995.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. , , , , , , und 3, , , und 2, , , , § 247a und Anlage 1 Z 2.6.4 lit. e, Z 4.4 lit. c, Z 5.4, Z 8.14 lit. b sublit. bb (in der Fassung des Art. I Z 33k), Z 9.3 lit. b und e, Z 9.4 lit. e, Z 9.5 lit. b und e, Z 9.7 lit. e, Z 9.8 lit. b, Z 13.13, Z 13.14, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c und die Z 51.3 und 52.3 samt Überschriften sowie die Aufhebung des mit 1. Jänner 1995,
2. Anlage 1 Z 8.2, Z 8.3 lit. b, Z 8.7 lit. a, Z 8.8 lit. a, Z 8.9 lit. a, Z 8.10 lit. a, Z 8.11 lit. a und b, Z 8.12 lit. a und b, Z 8.13 lit. a, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5 lit. a, Z 9.6 lit. a, b und e und Z 9.7 lit. a und b mit 1. Jänner 1996,
3. , , , samt Überschrift, , , 5 und 6, samt Überschrift, , und 5, und 4, , samt Überschrift, § 246a, , § 261a, § 274a samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.23a samt Überschrift, die Z 8.14 und 8.15 samt Überschriften (in der Fassung des Art. I Z 33j), Z 9.11, Z 9.12, Z 10 samt Überschrift, Z 11.1 lit. d, Z 21.2 lit. b, Z 46.1, Z 55 samt Überschrift, Z 56.3, Z 56.4, Z 57.1 lit. d und Z 57.3 mit Überschrift sowie die Aufhebung der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen” vor Anlage 1 Z 8.1 und der Anlage 1 Z 11.3 und Z 57.4 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag,
4. die Aufhebung der §§ 246a und 261a mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
(18) Es treten in Kraft:
1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
2. , , , , samt Überschrift, , und 2, § 247a samt Überschriften, , die Bezeichnungen der Unterabschnitte im
2. Abschnitt des Schlußteiles, und Abs. 2, , 9 Z 2 und Abs. 16, , und 5 Z 2, und 2 und und 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 und die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.4 Einleitung, Z 1.5 Einleitung, Z 1.6 Einleitung und Z 12.3 mit 1. Jänner 1996,
2. mit 1. Mai 1996,
3. mit 1. Juni 1996,
4. und die Aufhebung des samt Überschrift mit 1. September 1996.
(20) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 gelten für Bescheide, die nach dem 31. Juli 1996 erlassen werden. Es treten in Kraft:
1. und Anlage 1 Z 47.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,
2. a) Anlage 1 Z 8.5 lit. a, Z 8.9 lit. c, Z 8.10 lit. c, Z 8.11
lit. b, Z 8.13 lit. b, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5
lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 9.9 lit. a, Z 33.2 lit. a und Z 37.2 lit. a in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 31.5 lit. a in der Fassung des Art. I Z 16f und
c) Anlage 1 Z 32.2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 16g
9. Abschnitt des Besonderen Teiles, , , 3, 3a, 3b und 5, , , § 230b samt Überschrift, samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, , 5 und 8, samt Überschrift, , , und 2, samt Überschrift und Anlage 1
Z 30.2 lit. a, Z 30.4, Z 31.2 lit. a, Z 31.3, Z 31.5 lit. a, Z 31.7, Z 31.8, Z 32.2 lit. a, Z 32.4, Z 34.2 lit. d, Z 36.6, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 46.5, Z 47.2 samt Überschrift, Z 47.3 samt Überschrift, Z 47.6 samt Überschrift, Z 48.5 samt Überschrift, Z 48.6 samt Überschrift und Z 48.7 samt Überschrift in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 31.5 lit. a in der Fassung des Art. I Z 5c, 5e und 5i,
c) Anlage 1 Z 32.2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 5e und 5i des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,
4. § 247c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996,
5. a) , , und Anlage 1 Z 1.3.3 lit. l, Z 3.26, Z 3.28 und Z 4.14 in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(21) (Verfassungsbestimmung) samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(22) , samt Überschrift, , , § 168, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 sowie die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(23) bis 6 und (ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Juli 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
(24) (Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
5. , 1a, 4 und 5, § 152a, , , und Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,
6. die Überschrift des , und 7, und 5, , , , , , , , 4 und 5, , und 4, und 4, , , , , und 6, , und 4, , § 274a Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3, Z 23.1 Abs. 7 und Z 55.2 Abs. 3 sowie die Aufhebung des und 5 und des § 230b samt Überschrift mit 15. Februar 1997,
7. und 3, , die Überschrift vor , samt Überschriften, die Überschrift vor , , die bis 48f samt Überschriften, , und 3, die bis 50d samt Überschriften, die Überschrift vor , und 3, die bis 75c samt Überschriften (ausgenommen ), , § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a, , , , 2 und 3, , bis 4, , , , , und 2, und 3, , , 3 und 4, , , , , , , , und Abs. 4 Z 1, , , und Abs. 2 Z 4, , , samt Überschrift, , , die und 241a samt Überschriften, , samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.11, Z 30.3 lit. a und b, Z 31.6, Z 31.10, Z 32.3, Z 32.6 samt Überschrift, Z 33.3 lit. c und Z 35.3 lit. b sowie die Aufhebung des § 50e mit 1. Juli 1997,
8. die Überschriften vor den und 202, die bis 203m samt Überschriften, die Überschrift vor , bis 6, , die bis 207m samt Überschriften (ausgenommen ), die Überschriften vor den , 211, 217, 220 und 221 und samt Überschrift mit 1. September 1997,
9. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c und i, Z 1.3.3 lit. a, c und j und Z 1.4.4 mit 1. Jänner 1998,
10. mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
1. , und 2, , , und 4 bis 7, , die Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, samt Überschrift, die bis 169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (, 171, 171a, 172, 172a, 172b, 172c und 173 samt Überschriften), und 3, , samt Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, , samt Überschrift, , , , die und 191, und 2, § 247c, samt Überschrift, Anlage 1 Z 19, Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des und des § 188 samt Überschriften mit 1. Oktober 1997,
2. samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.
(27) , , , , , , , , sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(28) samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1, 34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(29) samt Überschriften, die bis 213d samt Überschrift, und die Anlage 1 Z 1.2.5, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die bis 213c samt Überschrift und treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft. Die bis 213c sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. samt Überschriften ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(30) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
4. , , , samt Überschrift, , , , samt Überschrift, und 4 und mit 1. Juli 1997,
5. , 3 und 4 und mit 1. August 1997,
6. und 8 lit. b, , samt Überschrift, , samt Überschrift, und 2 und Anlage 1 Z 39.2, Z 40.2, Z 41 bis 44, Z 46.2 samt Überschrift, Z 47.4 samt Überschrift und Z 48.8 samt Überschrift sowie die Aufhebung des mit 1. September 1997,
7. mit 1. Oktober 1997,
8. , , , , und 6, , , , und 3a, , , , und 8, , , , und 2, samt Überschrift, und sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m, Z 30.2.1 lit. b und d, Z 30.2.3 lit. b, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. a, c und e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. b und d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
9. , 3, 6 und 7, bis 7, und Abs. 3, , 5, 7a und 8, , , und Abs. 13, § 152a Abs. 2, , , , samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.4.4, Z 3.22 und Z 5.7 mit 1. Juli 1998,
10. mit 1. September 1998,
11. , , § 78 Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.3 mit 1. Jänner 1999.
(32) a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.
(33) , , samt Überschrift, , , , und § 228a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
1. und 5, und Abs. 6, , , , § 228a Abs. 2 Z 2 lit. b, , und Anlage 1 Z 2.2.1 bis 2.2.4 mit 1. Jänner 1999,
1a. mit 1. Jänner 1998,
2. mit 1. Juli 1999,
3. , , und 3, und 2, und 9, und 7, und 7, , , und 6, , und 4 und , der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „” erhält, sowie Anlage 1 Z 1.12, Z 5.12, Z 8.15 Abs. 3, Z 21a.1, Z 21a.2, Z 21a.3 lit. a, Z 21a.4 lit. a, Z 22.1 lit. a, Z 22.5 lit. a, Z 22.7 lit. c, Z 23.1 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, Z 23.5 lit. a, Z 23.8 lit. a, Z 23.9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Z 23.10 Abs. 1, Z 24.2 lit. b, Z 24.3 Abs. 1, Z 24.8 Abs. 1, Z 25.1 lit. f, Z 51.4 Abs. 1, Z 52.3 und Z 55.2 Abs. 3 mit 1. August 1999,
4. , , der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles, , der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen bis 280 und Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4, Z 28 Überschrift, Z 28.4 und Z 29 Überschrift und lit. c und d mit 1. September 1999,
5. , , , samt Überschrift, , und 5, , , , Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift zu Unterabschnitt D, , § 180 Abs. 1, , 2, 3, 5 und 6, , 3, 5, 8 und 9, die Aufhebung des und 11, , , , , , samt Überschrift, Anlage 1 Z 19.1, 19.3, 20, 21.2, 21.4 und 21.6 mit 1. Oktober 1999.
Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Anlage 1 Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2 und Z 4.15 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 1999 tritt und 11 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(35) , samt Überschrift, , samt Überschrift, , und 7, und sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c, Z 1.3.3 lit. c, Z 13.13 samt Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(36) und bis 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(37) Die bis 79c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(38) , samt Überschrift, , , , samt Überschrift, , der 8a. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, und Anlage 1 Z 30 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten und in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. samt Überschrift tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
(39) und Anlage 1 Z 21.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:
1. mit 1. September 1999,
2. , , , , , , , § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, , , , , , und mit 1. Jänner 2000.
2. Überschrift und Abs. 6 und 7, und 5, , , und 3 (Anm.: ist von der Novelle nicht betroffen), und 4, , 2 und 3, , , , , , 4 und 5, , und 4, und 4, , , , , und 3, , und 3, , , , , , , , , , , , und 3 und Anlage 1
Z 21.4 und Z 23.1 Abs. 7 mit 1. April 2000,
3. , , , Anlage 1 Z 3.7.2, Z 3.10, Z 3.23 samt Überschrift, Z 3.28 samt Überschrift, Z 3.35, Z 4.1, Z 4.2, Z 4.3, Z 4.9, Z 4.10 samt Überschrift, Z 4.11, Z 4.15, Z 4.16, Z 5.11 samt Überschrift, Z 13.10, Z 28.3, Z 47.1, Z 47.8, Z 50, Z 51.1, Z 51.3 und Z 52.3 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 3.25, 3.27 und 13.11 mit 1. September 2000.
Abweichend von Z 2 tritt hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit 25. April 2000 und hinsichtlich des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, außer Kraft tritt. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h treten die Worte “der Präsidialsektion U” mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.
(42) , samt Überschrift, , , und 4, , und die und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
1. , und , Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 und die Aufhebung des durch das angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,
2. mit Beginn des Sommersemesters 2001,
3. , bis 5, samt Überschrift, , , , , und Abs. 2 Z 4 und sowie die Aufhebung des samt Überschrift durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2002.
1. , , , , , , erster Satz, und 4, und 4, , , , , Anlage 1 Z 21a.2, Z 22, Z 23.1 (Verwendung), Z 23.2, Z 23.3, Z 23.8 sowie die Aufhebung des bis 6, des , der Anlage 1 Z 1.19 und
12.19 samt Überschriften, Z 23.4, Z 23.1 Abs. 7 und Z 23.7 mit 1. September 2002,
2. die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im
4. Abschnitt (Anm.: richtig: 3. Abschnitt) des Allgemeinen
Teiles, die bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu , bis 5, die bis 35 samt Überschriften, , , , und Abs. 2, und Abs. 2, , , Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, und Abs. 2, samt Überschrift sowie die Anlage 1 Z 1.13, Z 12.13 und Z 13.13 Abs. 1 lit. e mit 1. Jänner 2003,
3. mit 1. Juli 2003,
4. und 2, Abs. 3 und die Anlage 1 Z 12.3 lit. g bis j sowie die Aufhebung der bisherigen Anlage 1 Z 12.3 lit. g mit 1. Dezember 2002.
erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(49) , , samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.2.4.lit. c bis lit. e, Z 1.2.4 lit. j, Z 1.2.4 lit. k, Z 1.3.6 lit. c, Entfall der Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.3.6 lit. i, Z 1.3.6 lit. j, Z 1.3.7 lit. e, Z 1.4.5 lit. k, Entfall der Z 1.4.5 lit. m, Z 1.4.6 lit. g, Z 8.2, Z 8.3, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen Z 8.4 bis Z 8.16 und Z 8.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft mit 1. Jänner 2003.
(50) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Z 1.2.4 lit. e bis lit. l, Z 1.3.6 lit. a, Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.4.5 lit. e und der Entfall der Z 1.3.6 lit. i und lit. j und der Z 12.3 lit. j mit 1. Mai 2003,
3. , , und 4, , , und mit 1. September 2003,
4. a, , 2, 7 und 8 und und 2 mit 1. Jänner 2004,
5. mit 31. Dezember 2016.
6. und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
2. und die Anlage 1 Z 1.4.8, Z 1.6.7 und Z 8.1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. Jänner 2003,
3. und 2, bis 6 samt Überschrift, und 2, und 4, bis 3, , , die , 4 und 5, 143 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 und 4 und 194 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Z 1, , , und bis 4 mit 1. Mai 2003,
4. , 152 Abs. 2 Z 9, sowie die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15 samt Überschrift, Z 14.10, Z 14.11 samt Überschrift, Z 15.5, Z 15.6 samt Überschrift, Z 17b.2 und Z 17c mit 1. Dezember 2003,
5. und Abs. 7, und Abs. 6, , und 8, , , 4 und 7 bis 10, samt Überschrift, , bis 3, und 7, , , , und 4 in der Fassung der Z 31 und 32, und 3 bis 5, ,
und 4 in der Fassung der Z 39 und 40, ,
und 4 in der Fassung der Z 42 und 43, , , , 5 und 10, und 2, , , bis 3, , , , und 4, , Abs. 2 und 4, und 2, , und Abs. 3, , 3 und 4, , , Abs. 2 und 3, , , und Abs. 3, , , Abs. 2 und 2a, und 3, , 2 bis 6, , 6 und 9, , , , Überschrift zu Unterabschnitt E des 6. Abschnittes, , , bis 3, , samt Überschrift, , , , , , , und 3, , , , , samt Überschrift, , (Anm.: von Novelle nicht betroffen), Anlage 1 Z 1.2.4. lit. e, Z 10.2, Z 13.13, Z 13.14 lit. b, Z 16, Z 19.1, Z 19.3, Z 20, Z 21.4, Z 21a und Z 58 sowie die Aufhebung des , des § 78 samt Überschrift, des § 168, des in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 180, des und Abs. 2 Z 6 und des und der Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommenden Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung), BGBl. II Nr. 438/1998, mit 1. Jänner 2004,
6. sowie der Entfall der lit. e in der Anlage 1
Z 8.5. bis Z 8.14 und Z 9.2 bis Z 9.9 sowie der Entfall von
Anlage 2 Z 15 mit 1. Mai 2004.
ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind. Auf Personen, die mit Ablauf des 30. November 2003 bereits in einem Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen, ist die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15, Z 14.11, Z 15.6 nicht anzuwenden.
1. , , 4 und 5a, , , und Abs. 3 Z 1, , , und Abs. 3 Z 1, , , , , , , sowie die Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. d und Z 21.4 mit 1. Jänner 2004,
2. und 2 und mit 1. Juli 2004,
3. samt Überschrift, , die Überschrift zu , , Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5, , , , , mit Ausnahme der den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, 2. Satz, , samt Überschrift, sowie die Anlage 1
Z 1.3.8, Z 1.12, Z 2.11 Abs. 1 samt Überschrift, Z 2.12 lit. b, Z 11.2 samt Überschrift, Z 11.3 und Z 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,
4. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile im und im mit 1. Juli 2005.
(56) erster Satz mit 1. September 2004; erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
1. Anlage 1 Z 1.4.3 mit Ablauf des 31. Dezember 2004,
2. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende Tabellenzeile im mit Ablauf des 30. Juni 2005,
3. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 8 mit Ablauf des 31. August 2006.
3. , , , , , , , , , Anlage 1 Z 1.1, Z 1.3.9, Z 1.4 bis 1.11.3, Z 2.1 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.1 bis 3.10.3 (Anm.: richtig: 3.10.2), Z 4.1 bis 4.4.3, Z 5.1 bis 5.4.6, Z 6.2, Z 7.1 bis Z 7.2.2, Z 8.2 bis 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12 bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005,
4. Anlage 1 Z 1.3.1 mit 1. Jänner 2007.
(59) § 145c samt Überschriften und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 4.11, Z 4.13, Z 5.10, Z 5.13, Z 5.16, Z 9.12, Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
4. , , und 4, sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a, Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. Jänner 2006,
5. mit 1. Jänner 2007,
6. , § 203n samt Überschrift, , , und 3, samt Überschrift, samt Überschrift, und 2, und Anlage 1
Z 22 bis 25 sowie der Entfall der , 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
(61) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(61) und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(64) Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Anlage 1
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen ( und 1a) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.3 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:
1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,
1.2.2. der Parlamentsdirektor,
1.2.3. der Leiter einer Sektion im Rechnungshof,
1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle
a) im Bundeskanzleramt
der Sektion I (Präsidium),
der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsreform),
der Sektion IV (Koordination),
der Sektion V (Verfassungsdienst),
b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten), der Sektion II (Politische Sektion),
der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Sektion),
der Sektion VI (Administrative Sektion),
c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Zentralsektion (Personal- und Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle, Legistik, Budgetkoordination, Schulerhaltung, Zentrale Förderungskoordination),
der Sektion III (Personal- und Schulmanagement, Dienstrechtsentwicklung, IT-Angelegenheiten), der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen),
d) im Bundesministerium für Finanzen
- der Sektion I (Präsidialsektion),
- der Sektion II (Budget),
- der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),
- der Sektion IV (Internationale Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),
- der Sektion V (Informationstechnologie),
- der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht),
e) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sektion I (Zentrale Organisation, gesundheitspolitische Koordination, Gesundheits-, KV- und UV-rechtliche Angelegenheiten),
der Sektion III (Gesundheitswesen),
f) im Bundesministerium für Inneres
der Sektion I (Ressourcen),
der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
der Sektion III (Recht),
der Sektion IV (Service und Kontrolle),
g) im Bundesministerium für Justiz
der Präsidialsektion,
h) im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sektion I (Zentralsektion),
i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
der Präsidialsektion
der Sektion I (Recht)
der Sektion II (Nachhaltigkeit und ländlicher Raum) der Sektion III (Landwirtschaft und Ernährung) der Sektion IV (Forstwesen)
der Sektion V (Allgemeine Umweltpolitik) der Sektion VI (Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und Abfallmanagement)
der Sektion VII (Wasser)
j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
der Sektion I (Supportfunktionen, IT, Europäische und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Sozialversicherung),
der Sektion V (Jugend-, Familien-, Männer- und Seniorenpolitische Angelegenheiten - Generationen),
k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Straße und Luft),
der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),
l) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter des Centers 1 (Wirtschaftspolitik), der Leiter des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),
der Sektion I (Unternehmen und Technologie), der Sektion II (Arbeitsmarkt),
der Sektion III (Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion), der Sektion IV (Energie und Bergbau),
der Sektion V (Tourismus und historische Objekte),
1.2.5. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge "nachgeordnete Dienststelle" genannt,
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.
1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,
1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5
B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,
1.3.3. die Bereichsleiter der Volksanwaltschaft,
1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,
1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,
1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)
a) im Bundeskanzleramt
der Sektion II (Kunstangelegenheiten),
der Sektion VI (Sport),
der ständige Vertreter der OECD in Paris,
b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion), der Sektion V (Kulturpolitische Sektion), der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),
c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung, internationale Angelegenheiten), der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen), der Sektion IV (Kultur- und Medienangelegenheiten), der Sektion V (Lehrer/innen- und Erzieher/innenbildung, allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Erwachsenenbildung, Bildungsberatung),
der Sektion VI (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten - Bereich Wissenschaft),
d) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sektion II (Frauenangelegenheiten),
der Sektion IV (Strukturpolitik und Verbraucher - Gesundheit),
e) im Bundesministerium für Justiz
der Sektion I (Zivilrechtssektion),
der Sektion II (Straflegislativsektion), der Sektion III (Verwaltungs- und Personalsektion), der Sektion IV (Straf- und Gnadensachen), der Sektion V (Strafvollzug),
f) im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik,
1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle
a) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,
der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,
der Österreichischen Botschaft in Berlin, der Österreichischen Botschaft in Brüssel, der Österreichischen Botschaft in London, der Österreichischen Botschaft in Moskau, der Österreichischen Botschaft in Paris, der Österreichischen Botschaft in Peking, der Österreichischen Botschaft in Rom,
der Österreichischen Botschaft in Tokio, der Österreichischen Botschaft in Washington,
b) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
der Österreichischen Nationalbibliothek,
c) des Bundesministeriums für Finanzen
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzprokuratur,
d) des Bundesministeriums für Inneres
der Bundespolizeidirektion Wien,
e) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
f) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
des Patentamtes,
g) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
1.3.8. der Generalsekretär im Verfassungsgerichtshof,
1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten.
1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
1.4.1. der Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,
1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn
a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,
1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),
1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,
1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Niederösterreich,
1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,
1.4.7. im Bundesministerium für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,
1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,
1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,
1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),
1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),
1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,
1.5.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Los Angeles,
1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,
1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,
1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Burgenland,
1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,
1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,
1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,
1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,
1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,
1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,
1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,
1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,
1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,
1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,
1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,
1.5.19. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 2 im Center 1 (Standortpolitik und Binnenmarkt) in der Zentralstelle.
1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),
1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,
1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,
1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung I/5 (Pädagogische Angelegenheiten der Hauptschulen) in der Zentralstelle,
1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im Stadtschulrat für Wien,
1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,
1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,
1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,
1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Büros der Bundesheerbeschwerdekommission in der Zentralstelle,
1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,
1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
1.6.16. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 1 im Center 1 (Wirtschaftspolitik) in der Zentralstelle,
1.6.17. der Fachexperte in einer Zentralstelle mit langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß des Bundesministeriengesetzes 1986 die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern. Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden (fachliche Führung).
1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,
1.7.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris,
1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung IV/5 (Angelegenheiten der Österreichischen Kulturinformation) in der Zentralstelle,
1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,
1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderen Leitungs- und Koordinationsaufgaben im Landesschulrat für Niederösterreich,
1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,
1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,
1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Technische Querschnittsaufgaben und Chefanalytiker beim Kommando Führungsunterstützung,
1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,
1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt.
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,
1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,
1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,
1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ im Landesschulrat für Tirol,
1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,
1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamts,
1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Fliegerwerft 2,
1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle,
1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates Budget- und Beschaffungsplanung in der der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Abteilung Luftzeug,
1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,
1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.8.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,
1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle.
1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,
1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Außenstelle der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderer Personalstärke wie zB Graz/Stadt im Landesschulrat für Steiermark,
1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,
1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,
1.9.6. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Innere Stadt und Leiter des Referates Verkehrs-, Verwaltungs-, Strafvollzug der Bundespolizeidirektion Wien,
1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat III der Rechtsabteilung in der Zentralstelle,
1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle.
1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,
1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,
1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent einer Außenstelle/Beratungsstelle des Schulpsychologischen Dienstes mit einschlägiger universitärer Ausbildung,
1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesasylamt,
1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat 4 der Presseabteilung in der Zentralstelle,
1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent in einer Verwendung, die eine universitäre Ausbildung voraussetzt, in einer Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
1.11.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates „Rechtsdokumentation“ und Mitarbeiter des Referates „Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums“ im Landesschulrat für Niederösterreich,
1.11.2. im Bundesministerium für Inneres der Rechtskundige Beamte im Referat Verkehr/Verwaltung, Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien,
1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt.
Hochschulbildung
1.12 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch den Erwerb eines Diplom-, Magister- oder Doktorgrades gemäß des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen.
Aufstiegskurs
1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:
1. a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder
b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,
3. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Apotheker
1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.
Ärzte
1.15. Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Auswärtiger Dienst
1.16. Im auswärtigen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlußzeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde: Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium.
Dienst bei der Finanzprokuratur
1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine neunmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.
Seelsorger
1.18. Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
1.20. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1.
2. VERWENDUNGSGRUPPE A 2
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
2.1. Eine in den Z 2.2 bis 2.10.2 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 2.11 bis 2.24 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
2.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Hamburg.
2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referates VI.2.a (Auslandsbesoldung und Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),
2.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8c (Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland) in der Zentralstelle,
2.3.3. im Bundesministerium für Finanzen der Vorstand des Zollamtes Flughafen Wien,
2.3.4. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a der Abteilung I/2 in der Zentralstelle,
2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates VIII mit EsB der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.3.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundeskellereiinspektion.
2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,
2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,
2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates a der Abteilung Z/3 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Wissenschaft sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 14) mit Aufgaben der Planung, Organisation und Disposition der Erstellung, Kontrolle und Abänderung der Monats- und Jahresvoranschläge des Kapitels 14 in der Zentralstelle,
2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des Steuerungsbüros beim Bundesasylamt,
2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
2.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,
2.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,
2.4.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle.
2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
2.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Bern,
2.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Buenos Aires,
2.5.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle,
2.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent ohne Referatszuteilung mit den Aufgaben Lehrpläne, Bildungsstatistik und Qualitätssicherung in der Abteilung II/2 (Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,
2.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Verwaltung an der Geologischen Bundesanstalt,
2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Unterabteilung für allgemeine EDV-Angelegenheiten eines Landesschulrates wie der Leiter der Unterabteilung EDV und ADV-Koordinator im Landesschulrat für Oberösterreich,
2.5.7. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung IV/B/10 (Lebensmittelangelegenheiten) mit Approbationsbefugnissen für konkrete lebensmittelrechtliche Melde-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren und mit Zuständigkeit für weitere grundsatzweisende und richtlinengebende Agenden im Abteilungsbereich in der Zentralstelle,
2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,
2.5.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates V/1 der Budgetabteilung in der Zentralstelle,
2.5.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien,
2.5.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates B der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,
2.5.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Luftfahrtechnischen Logistikzentrums,
2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion,
2.5.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Öffentlichkeitsarbeit in der Abteilung CS 2 (Kommunikation) in der Zentralstelle,
2.5.16. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Angelegenheiten der Revision in der Zentralstelle.
2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
2.6.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler am Generalkonsulat in Hamburg,
2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Unterabteilung für EDV-Angelegenheiten mit vorgegebenen Systemen wie UPIS-RAP in einem Landesschulrat wie der Leiter der Unterabteilung c in der Abteilung A2 des Landesschulrates für Steiermark,
2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Verwaltungspersonal an Bundesschulen in der Abteilung „Personalmanagement“ im Stadtschulrat für Wien,
2.6.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Dienststellenleiter im Bundesschullandheim Saalbach,
2.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Operationeller technischer Dienst“ in der Hauptabteilung „Synoptische Meteorologie“ in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
2.6.6. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Bildungscontrolling der Abteilung 5 (SIAK) in der Zentralstelle,
2.6.7. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Angelegenheiten der Bundeswarnzentrale im Referat d der Abteilung II/4 in der Zentralstelle,
2.6.8. im Bundesministerium für Justiz der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist,
2.6.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
2.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter eines Referates in der Abteilung Personalangelegenheiten 2 beim Heerespersonalamt,
2.6.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der Abteilung III/2 (Produktsicherheit) in der Zentralstelle,
2.6.13. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit abgeschlossener Ausbildung zum Sozialarbeiter der Abteilung W 3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
2.6.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit guten Fremdsprachenkenntnissen in Englisch und Französisch und Ermächtigung zur Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Umschreibung von Marken gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.6.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem Arbeitsinspektorat.
2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Schülerbeihilfenangelegenheiten im Stadtschulrat für Wien,
2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte Prüfer im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen der Prüfer in der Außen- und Betriebsprüfung in einem Zollamt,
2.7.4. im Bundesministerium für Finanzen der Teamassistent im Kundenteam in einem Zollamt,
2.7.5. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.7.6. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Abteilung Personalentwicklung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Projekt- und Systembearbeitung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Digital- und Prüftechnik beim Technisch- Logistischen Zentrum/Luftraumüberwachung,
2.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborleiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsleiter in der Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau,
2.7.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster mit erheblichen Agenden der Bauaufsicht der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland der Gebietsbauleitung südwestliches Niederösterreich im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit Ermächtigung zur Formalprüfung von Markenanmeldungen gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.7.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor des Gehobenen Dienstes in einem Arbeitsinspektorat.
2.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
2.8.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für die Vergabe kultureller Förderungen (Mitwirkung an Kultur- und Museumsförderungen durch Evaluierung von Subventionsansuchen, Durchführung von Begutachtungsverfahren, nachprüfende Kontrolle) in der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
2.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie zB der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg,
2.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in den Abteilungen V/9 und Z/1 mit Aufgaben der Katalogisierung, Sacherschließung und Inventarisierung von Druckwerken sowie der Adaptierung von Altdaten im ALEPH 500 und Organisation der Schulbuchsammlung in der Zentralstelle,
2.8.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für Personalangelegenheiten im Referat für das Verwaltungspersonal an Bundesschulen im Stadtschulrat für Wien,
2.8.5. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
2.8.6. im Bundesministerium für Inneres der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Verwaltungsstrafreferent beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.8.7. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat 1 (Budget-, Reisegebühren) der Präsidialabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Kosten- und Leistungsrechnung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.8.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referatsleiter Qualitätssicherung der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.8.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.8.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent für zentrale Lohnverrechnung der Sektion Kärnten im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.
2.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
2.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an einer HTBLA/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie zB der Rechnungsführer an der HTL Wien V, Spengergasse,
2.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für budgetäre Durchführung und Umsetzung der Förderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen über die Erhaltung der österreichischen Volksgruppen und Südtirols der Abteilung Z/5 in der Zentralstelle,
2.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Studien- und Prüfungssekretariats an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,
2.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Technische Grundlagen und Spezifikation der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Bekleidungstechnik der Abteilung Textiltechnik und Chemisches Prüfzentrum bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft.
2.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
2.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent der Abteilung VII/6 für die technische Unterstützung bei der legistischen Aufbereitung von Verordnungen mit Zeichnungsrecht für Nichtigerklärung von Doppelstudien in der Zentralstelle,
2.10.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Elektroniktechniker und Systemelektroniker und Systembetreuer der Systemwerkstätte FLS in der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien.
Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Universitätsausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A 1 oder für eine der Verwendungsgruppe A 1 gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird durch den Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt.
Lehrabschluß, Fachakademie und Studienberechtigungsprüfung
2.12. Das Erfordernis der Z 2.11 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
b) erfolgreicher Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 92/1985.
Beamten-Aufstiegsprüfung
2.13. (1) Das Erfordernis der Z 2.11 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat.
(2) Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
a) Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums)
aa) Deutsch,
bb) Geschichte und Sozialkunde und
cc) Geographie und Wirtschaftskunde und
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:
aa) Fremdsprache,
bb) eine weitere Fremdsprache,
cc) Mathematik,
dd) Physik,
ee) Chemie,
ff) Biologie und Umweltkunde.
(3) Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben wurden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung
2.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine sechsjährige Tätigkeit im Fachdienst der Arbeitsmarktverwaltung ersetzt. Drei Jahre dieser Verwendung müssen probeweise im Gehobenen Dienst der Arbeitsmarktverwaltung zurückgelegt worden sein.
Arbeitsinspektionsdienst
2.15. (1) Im Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige Praxis in einem Betrieb, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, sofern nicht eine höhere technische Lehranstalt absolviert wurde.
(2) Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder im Arbeitsinspektionsdienst in einer Tätigkeit des Fachdienstes, in all diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Dienst in Archiven, Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen
Anstalten
2.16. (1) Beamte in Archiven, Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten haben bei der Anwendung der Z 2.13 den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse einer Fremdsprache durch den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache zu erbringen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte an Anstalten technischer Richtung und an Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, für technische Restauratoren und für technische Präparatoren.
Graveure
2.17. Graveure haben an Stelle des Erfordernisses der Z 2.11 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Graveurkunst und eine Dienstzeit von acht Jahren beim Hauptmünzamt zu erbringen.
Kellereiinspektoren
2.18. Kellereiinspektoren haben zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine fünfjährige einschlägige Praxis nachzuweisen.
Landwirtschaftlicher Dienst
2.19. Im landwirtschaftlichen Dienst (ausgenommen Kellereiinspektoren) ist zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige einschlägige Praxis nachzuweisen.
Rechnungsdienst
2.20. Arbeitsplätze mit Aufgaben, die über überwiegend gleichartige und periodisch wiederkehrende Aufgaben des Rechnungsdienstes hinausgehen, sind der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet und erfordern breite Kenntnisse der haushaltsrechtlichen, buchhalterischen und buchhaltungsrelevanten Rechtsvorschriften.
Reitendes Personal der Spanischen Reitschule
2.21. Im gehobenen Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule an Stelle des Erfordernisses der Z 2.11 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausbildung von Pferden in der „Hohen Schule” und eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren beim reitenden Personal der Spanischen Reitschule.
Sozialer Betreuungsdienst
2.22. Im sozialen Betreuungsdienst wird das Erfordernis der Z 2.11 durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe ersetzt. In die gemäß Z 2.13 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden.
Technischer Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei
2.23. Im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei wird das Erfordernis der Z 2.11 ersetzt durch
a) eine nach Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik zurückgelegte einschlägige Verwendung von vier Jahren im technischen Fachdienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei oder eine gleichzuwertende Praxis in einem einschlägigen Betrieb oder
b) eine sechsjährige Verwendung im technischen Fachdienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei.
Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst
2.23a. (1) Im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder eine zweijährige einschlägige betriebliche Praxis nach Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt.
(2) Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder durch eine mindestens achtjährige praktische Verwendung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst, in allen diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Veterinärmedizinisch-technischer Dienst
2.24. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 die Absolvierung eines Lehrganges an einer veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt (ausgenommen die Ausbildung für einen der medizinisch-technischen Dienste, die seiner Tätigkeit entspricht).
Definitivstellungserfordernisse:
2.25. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2.
3. VERWENDUNGSGRUPPE A 3
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
3.1. Eine in den Z 3.2 bis 3.10.2 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 3.11 bis 3.34 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:
im Bundesministerium für Landesverteidigung der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.
3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle.
3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,
3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Wartungsbereich und Prüf-/Werkmeister in der 1.
Fachabteilung/Luftfahrzeugwartung bei der Fliegerwerft 2.
3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
3.5.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.5.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Planstellenbewirtschaftung im Referat 2 bei der Personalabteilung A in der Zentralstelle,
3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle.
3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
3.6.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft an einer AHS, HAK, HASCH oder BA für Kindergartenpädagogik mit 21 bis 40 Klassen wie zB die Sekretariatskraft am BG/BRG Gänserndorf,
3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal in der Zentralstelle,
3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro VI.2.2 im Bundeskriminalamt,
3.6.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,
3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat VIII der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,
3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Munitionslaborant und Brandschutzbeauftragter der Labor- und Untersuchungsstation Lenkflugkörper bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Räder- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung Kfz und Allg. beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion I in der Zentralstelle.
3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Sekretariates mit zusätzlichen Aufgaben als Sachbearbeiter für Budgetangelegenheiten in der Abteilung Z/2 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Bildung und Kultur sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 12) in der Zentralstelle,
3.7.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretender Leiter Strafvollzug im Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,
3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion I in der Zentralstelle,
3.7.5. im Bundesministerium für Justiz der Leiter des Sekretariats des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,
3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Zoll in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat V/1 der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,
3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,
3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter im Studien- und Prüfungssekretariat an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,
3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft beim Leiter der Abteilung 6 der Sektion III in der Zentralstelle,
3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,
3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA für Gartenbau,
3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt.
3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,
3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.
3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Systemwerkstättenabteilung beim Kommandanten der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.10.2. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der Zentralstelle.
Vorverwendung und Grundausbildung
3.11.
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Lehrabschluß, Meisterprüfung und Grundausbildung
3.12. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.11 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung oder, sofern diese Gewerbe Tätigkeiten handwerklicher Natur zum Gegenstand haben, der Prüfung für gebundene Gewerbe oder für seinerzeitige konzessionierte Gewerbe und
c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Erlernung eines Lehrberufes
3.13. Ist die Erlernung eines Lehrberufes gefordert, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung
3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.
3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. b oder der Z 3.12 lit. c der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.
Ehemalige Beamte des Exekutivdienstes und ehemalige Wachebeamte
3.18. Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
b) dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
c) einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
Leiter einer Gebäudeaufsicht
3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Gerichtsvollzieher
3.20. (1) Für Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 eine sechsjährige ununterbrochene und überwiegende Verwendung als Gerichtsvollzieher. Eine Unterbrechung der Gerichtsvollziehertätigkeit, die in jedem Jahr nicht mehr als zwei Monate beträgt, gilt nicht als eine Unterbrechung der sechsjährigen Verwendung.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer auf Gerichtsvollzieher der Verwendungsgruppe A 3 anzuwendenden Grundausbildungsverordnung hat die Grundausbildung für diese Verwendung, sowohl die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung als auch die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherfachprüfung zu umfassen.
Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz
3.21. (1) Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Erfüllung der Erfordernisse für Kuriere der Präsidentschaftskanzlei, überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und die für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erforderliche Eignung.
(2) Für Kraftwagenlenker einer im und des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung
3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung
a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.
Meister
3.23. Anstelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und
a) die Ausübung einer Leitungsfunktion oder
b) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Rechnungsdienst
3.24. Arbeitsplätze mit überwiegend gleichartigen und periodisch wiederkehrenden Aufgaben des Rechnungsdienstes sind der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet und erfordern haushaltsrechtliche, buchhalterische und buchhaltungsrelevante Grundkenntnisse.
3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:
a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,
b) der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,
c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, und
d) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.
3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist.
(2) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
c) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.
Straßenmeister
3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen.
(2) Das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch
a) die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und
b) eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
Technischer Dienst
3.30. Im technischen Dienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Verhandlungsschriftführer in Strafsachen
3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung.
Wasserbaudienst
3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a eines der beiden folgenden Erfordernisse:
a) die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
b) eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter. Erfordernis ist in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst.
(2) Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:
a) die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung und
b) die Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung.
Leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung
3.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung
aa) als Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
bb) als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder,
cc) als leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
dd) als Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten oder
ee) als Baggermeister, das Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
b) Verwendung als Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung, die Erlernung eines Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Die Erlernung eines Lehrberufes wird durch eine gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb ersetzt.
Wirtschaftsdienst
3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
3.35. Für die in Z 3.16 angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4
(Qualifizierter mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4.3 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis Z 4.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesasylamt,
4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Ausbilder und Militärhundeführer in der Lehrgruppe bei der Militärhundestaffel,
4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
4.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Indexführer im Stadtschulrat für Wien,
4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,
4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,
4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne,
4.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Kraftfahrer E beim Schießplatzkommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig.
Fachliche Eignung
4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Berufskraftfahrer
4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
a) der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
b) die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer” durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987, und
c) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
(3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.
Facharbeiter
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
a) Ausübung einer leitenden Funktion oder
b) Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
4.14. Bei den Facharbeitern der Schiffahrtspolizei
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
c) eine zweijährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
a) die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
b) eine Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.
Definitivstellungserfordernisse:
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
5.1. Eine in den Z 5.2 bis 5.4.6 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 5.5 bis 5.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft im Referat Personaladministration bei der Fliegerwerft 2.
5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,
5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Truppkommandant und Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp der Munitionslagerabteilung Grossmittel bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,
5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),
5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft und Postbearbeiter und Kraftfahrer bei der Kasernenbetriebsgruppe der Wallenstein Kaserne,
5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,
5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei einem Heereslogistikzentrum,
5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.
Fachliche Eignung
5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Facharbeiter
5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13.
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.
Kraftwagenlenker
5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.
Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal
in Heeres-Munitionsanstalten
5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.
Führer von Spezialfahrzeugen
5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c die erforderliche Berechtigung.
5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst
a) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und
b) die entsprechende Verwendung.
Taucher in der Wasserbauverwaltung
5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.
5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 5.7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.
6. VERWENDUNGSGRUPPE A 6
(Qualifizierter Hilfsdienst)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
6.1.
a) Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
b) dauernde Ausübung einer in Z 6.2 angeführten oder gemäß der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.
Richtverwendungen
6.2. Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 ist zB:
der Hausarbeiter.
7. VERWENDUNGSGRUPPE A 7
(Hilfsdienst)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
7.1. Eine in den Z 7.2 bis 7.2.2 angeführte oder gemäß der Verwendungsgruppe A 7 zugeordnete Verwendung und die für diese Verwendung erforderliche Eignung.
Richtverwendungen,
7.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 7 sind zB:
7.2.1. die Reinigungskraft,
7.2.2. der Amtsgehilfe.
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.14 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
a) Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
b) Landespolizeikommandant für die Steiermark.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) Landespolizeikommandant für Tirol,
b) Landespolizeikommandant für Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Graz,
b) Stadtpolizeikommandant für Linz,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
b) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
b) Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
c) im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
b) Stadtpolizeikommandant für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
b) Bezirkspolizeikommandant für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
b) Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
c) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
b) Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
c) Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 1
8.16. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
b) Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
c) Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
d) Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
e) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
b) Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl in der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol,
c) Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Kindberg,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
c) Kommandant der Polizeiinspektion Ötz,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Matrei am Brenner,
b) Kommandant der Polizeiinspektion Mühlbach am Hochkönig,
c) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich,
b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
c) Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
b) Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
c) im Justizwachdienst: Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Sachbearbeiter für Einsatztraining beim Landespolizeikommando (Abteilung für Sondereinheiten) für Wien,
b) im Justizwachdienst: Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Justizwachdienst: Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b.
10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst. Das Ernennungserfordernis der Z 11.1. lit. a kann durch ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst als Organ der Gemeindewache bzw. dem früheren Exekutivdienstverhältnis zum Bund nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und einem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst, ersetzt werden.
Definitivstellungserfordernisse:
10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2b. Dieses Erfordernis kann durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst ersetzt werden.
11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c
(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
11.1.
a) Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den Exekutivdienst,
b) Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
c) erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
d) auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Exekutivbedienstete an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.
Erzieher an Justizanstalten
11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
b) Stabschef des Bundesministers,
c) Leiter der Generalstabsdirektion,
d) Leiter des Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
h) Kommandant Landstreitkräfte,
i) Kommandant Luftstreitkräfte,
j) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Kommandant Einsatzunterstützung,
b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Leiter der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
b) Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Kommandant einer Brigade,
b) Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
b) Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Referent im Referat 3 der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
b) Leiter der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Chef des Stabes einer Brigade,
b) Leitender Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,
b) der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital.
Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,
b) Kommandant Fliegerregiment 2.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,
b) Kommandant Fliegerregiment 3.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
b) Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
c) Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
b) Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,
c) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) S 3 einer Brigade,
b) Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,
c) Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule,
d) Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) S 1 einer Brigade,
b) Kommandant Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,
d) Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB:
a) Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) S 3 eines Jägerbataillons,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
a) Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
b) Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
c) Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Kommandant Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Identifikationsoffizier beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung,
b) Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
cc) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und
d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluss
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.
14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Der Sachbearbeiter und Leiter des Referates 5 beim Generalstabsbüro in der Zentralstelle,
b) Kommandant Luftraumbeobachtungsdienst und Radarbeobachtungsunteroffizier und Datenunteroffizier der mobilen Radarstation beim Radarbataillon.
14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Kommandant Einsatzplanungs- und Erprobungsgruppe beim Lufttransportumschlag,
b) Lehrunteroffizier und Flugausbilder und Fluglehrer der Lehrabteilung bei der Fliegerschule,
c) Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung für das gesamte Ressort mit EsB für den Bundesminister bei der Abteilung Fahrzeuge, Gerät und Pers-Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.
14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Kommandant Kommandogruppe und Einsatzunteroffizier und Auswertungsunteroffizier mit abgeschlossener Flugzeug(Hubschrauber)-Führerausbildung der 1. Staffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
b) Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen bei der Jägerschule,
c) Sachbearbeiter Dienstrecht der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.
14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Selbständiger Sachbearbeiter Zoll mit selbstständigem Aufgabenbereich beim Lufttransportumschlag,
b) Hauptlehrunteroffizier Netzplanung und -management der Lehrabteilung bei der Fernmeldetruppenschule,
c) Personalbearbeiter in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung,
d) Sicherheitsunteroffizier und stellvertretender Sicherheitsoffizier beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,
e) Kommandant Dienstbetrieb und Unteroffizier für militärische Sicherheit bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Sicherheitsunteroffizier und Blindgängersprengbefugter beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,
b) Kommandant Werkstättenzug und Werkstättenleiter der Werkstättenkompanie beim Versorgungsregiment 1,
c) Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,
d) Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie.
14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Elektronikmechanikerunteroffizier IT der IT-Werkstätte beim Heereslogistikzentrum Graz,
b) Sanitätsunteroffizier der Operationsgruppe beim Militärspital 2,
c) Kanzleileiter und Sachbearbeiter Pers beim Kommando Zentrum Einsatzvorbereitung,
d) Kommandant Unterstützungszug der Kampfunterstützungskompanie eines Jägerbataillons.
14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Geschützführer und stellvertretender Kommandant Geschützzug der gepanzerten Artilleriebatterie des Artilleriebataillons einer Panzergrenadierbrigade,
b) Waffenelektronikunteroffizier der Panzerwerkstätte (Turm) des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Panzerbataillons,
c) Sanitätsunteroffizier und Diplompfleger der chirurgischen Station bei der Heeressanitätsanstalt Salzburg,
d) Kanzleileiter und Gefechtsschreiberunteroffizier des Stabsbataillons einer Brigade.
14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Waffenmeisterunteroffizier des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Jägerbataillons,
b) Kommandant Aufklärungsgruppe und Kommandant Jagdpanzer der gepanzerten Aufklärungskompanie eines Aufklärungsbataillons,
c) Kommandant lFAL-Trupp und Ausbildungsunteroffizier der Fliegerabwehrbatterie (lFAL/gpz) des Panzerstabsbataillons einer Panzergrenadierbrigade.
Ausbildung und Verwendung
14.10.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
14.11. Die Z 12.19 ist anzuwenden.
15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
15.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
b) Luftzeugmechanikerunteroffizier und Wart und Bordtechniker (S-70A) der fliegertechnischen Kompanie beim Fliegerregiment 3,
c) Kommandant PAL-Gruppe der Kampfunterstützungskompanie bei einem Panzergrenadierbataillon.
15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
b) Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
c) Kommandant Scharfschützentrupp und Jagdkommandounteroffizier der Jagdkommandokompanie beim Jagdkommando.
15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Kommandant Aufklärungstrupp und stellvertretender Kommandant Aufklärungsgruppe der gepanzerten Aufklärungskompanie bei einem Aufklärungsbataillon,
b) Sanitätsgeräteunteroffizier der Ausbildungsunterstützung bei der Sanitätsschule,
c) Kommandant Spürtrupp der ABC-Abwehrkompanie bei der ABC-Abwehrschule,
d) Pioniermaschinenunteroffizier bei der Technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon.
Ausbildung und Verwendung
15.5.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.
16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1
Ernennungserfordernisse:
Die Z 12.1 bis 12.18 sind anzuwenden.
17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.2.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13 und
b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 6 WG 2001.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1
Ernennungserfordernisse:
17a.1. Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sind anzuwenden.
17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2
Ernennungserfordernisse:
17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17b.2.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Ernennungserfordernis:
17c.1. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
Richtverwendungen:
17c.2. Verwendungen als M ZCh sind zB:
a) Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
b) Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
c) Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.
18. STAATSANWÄLTE
Ernennungserfordernisse:
Die Erfüllung der Erfordernisse des des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
19. Universitätsprofessoren
Ernennungserfordernisse:
19.1 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß bis 15 des Universitätsgesetzes 2002 ():
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.
19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 ():
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
20. Universitätsdozenten
Ernennungserfordernisse:
Für Universitätsdozenten ():
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
21. UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
Ernennungserfordernisse:
21.1. Für Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12,
b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.
Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:
21.2.
a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitätsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan, daß der Universitätsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität (Universität der Künste) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.
21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:
a) Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
b) der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und
c) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.
Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß bzw. 6 Bedacht zu nehmen.
21.6 Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.
21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN
Ernennungserfordernisse:
21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.
21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.
21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,
b) eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und
c) der Nachweis der pädagogischen Eignung.
21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch
a) den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit
b) einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
28.1. a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und
b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.
28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
28.4. Für Fachinspektoren
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und
b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.
29.VERWENDUNGSGRUPPEN SI 2, FI 2 und S 2
Ernennungserfordernisse:
Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule und
a) im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;
b) im Bereich der Berufsschulen das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;
c) für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten besonderen Erfordernisse;
d) für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.
30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1
Ernennungserfordernisse:
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach oder gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:
30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Technischer Leiter,
d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
a) im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
b) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Geschäftsbereiches,
30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
d) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst:
Postautodienst-Controller A,
c) im Telekomdienst:
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
d) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent A in der Geschäftsleitung,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.
30.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem Rechnung getragen wird.
30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Direktion der PTA,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Telekomdienst als
Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,
d) im Dienst bei der Mobilkom als
Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,
31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe
in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß .
31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion der PTA, im Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros oder des Postbüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der PTA Direktion Wien, Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der PTA Direktion Wien,
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach oder gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:
31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post - Vertrieb und Querschnittsfunktionen,
c) im Telekomdienst:
Leiter Customer Care,
31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien),
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
d) im Telekomdienst:
Leiter Privatkundenvertrieb,
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion der PTA,
Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
b) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 1 in der Geschäftsleitung,
c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 2. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
d) im Telekomdienst:
Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten
Abteilungsleiter (ausgenommen Wien),
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
b) im Telekomdienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 2 in der Geschäftsleitung,
d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro
und im Zulassungsbüro,
31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise) in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, 3. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
d) im Telekomdienst:
Leiter eines Baubüros,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA, Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.
31.8. Die in
a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB
Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion
der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die
a) in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach oder gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst:
ADV-Betriebsmanager,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
d) im Telekomdienst:
Erster Systemspezialist,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Erster Systemspezialist,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b
im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
ADV-System- und Benutzerbetreuer,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,
Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
d) im Telekomdienst:
Systemspezialist,
Mitarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Systemspezialist,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,
b) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
c) im Telekomdienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem
Nachtdienst.
32.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
Definitivstellungserfordernisse:
32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach oder gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
b) im Telekomdienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
Sachbearbeiter,
b) im Postdienst:
Geldschalterdienst,
c) im Postautodienst:
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
d) im Telekomdienst:
Sachbearbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Sachbearbeiter,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.
33.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.
33.4. Durch die in Z 33.2 angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 35.2 angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Z 33.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5
Ernennungserfordernisse:
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach oder gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes III. Klasse,
34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postdienst:
Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,
c) im Postautodienst:
Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde.
34.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
Definitivstellungserfordernisse:
34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach oder gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst:
Mithilfe,
b) im Postdienst:
Mithilfe,
c) im Postautodienst:
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
d) im Telekomdienst:
Mithilfe,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Mithilfe.
35.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach oder gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst:
Mithilfe,
b) im Postdienst:
Mithilfe,
c) im Postautodienst:
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
d) im Telekomdienst:
Mithilfe,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Mithilfe.
35.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7
Ernennungserfordernisse:
36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
b) im Postdienst:
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
c) im Postautodienst:
Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,
36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf. Die Erlernung eines Lehrberufes wird bei Verwendung im Fernmeldebaudienst oder im Postautowerkstättendienst durch eine mindestens fünfzehnjährige einschlägige und aufgabenuniverselle Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 8 gemeinsam mit einer mündlichen Prüfung über das Arbeitsgebiet des Beamten (Fernmeldebau- oder Postautowerkstättenbefähigungsnachweis) ersetzt. Diese Prüfung ist in Form eines Fachgespräches vor einem Einzelprüfer abzulegen. Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamte zuzulassen,
a) die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und
b) denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in lit. a angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.
Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung IV anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:
36.4. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über sein Arbeitsgebiet nachweist. Auf die mündliche Prüfung ist Z 36.3 Satz 3 bis 5 anzuwenden.
36.5. Bei Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1992 die Lehre zum Lehrberuf,Kraftfahrzeugmechaniker` oder zum Lehrberuf,Landmaschinenmechaniker` begonnen haben und diese Lehre bis spätestens am 1. September 1997 erfolgreich abschließen, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt.
36.6. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes im PTA-Bereich oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann vorgesehen werden, daß
a) die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
b) dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.
37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8
Ernennungserfordernisse:
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
Schreibkraft,
b) im Postdienst:
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
c) im Postautodienst:
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und
b) ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach dem MTD-Gesetz.
40. VERWENDUNGSGRUPPE K 2
Ernennungserfordernisse:
40.1. Verwendung als Beamter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes.
40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3
Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.
42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG,
b) Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,
c) Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
43. VERWENDUNGSGRUPPE K 5
Ernennungserfordernisse:
Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft und die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem MTF-SHD-G.
44. VERWENDUNGSGRUPPE K 6
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
a) Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,
b) Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.
45. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
45.1. Die Z 1.12 bis 1.19 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 1.17 (Dienst bei der Finanzprokuratur) an die Stelle der Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen V bis IX tritt.
Definitivstellungserfordernisse:
45.2. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
46. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
46.1. Die Z 2.11 bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 2.15 Abs. 2 (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z 2.23a Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Medizinisch-technischer Dienst
46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zurückgelegt wurden.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zurückgelegt wurden.
(2) Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache“ als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache“ nachweist.
Ausbildung für Verkehrsleiter
46.5. Für alle Verwendungen im PTA-Bereich (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI oder VII überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.
Veterinärmedizinisch-technischer Dienst
46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Z 46.2.
Definitivstellungserfordernisse:
46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
47.1. Die Z 3.11 bis 3.20, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und
3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und
in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer
Dienst
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
Lehrhebammen
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der
Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:
47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
48. VERWENDUNGSGRUPPE D
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Fachliche Eignung
48.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
48.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
48.3. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
48.4. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich
48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich
a) die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst,
b) die erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und
c) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich
48.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich, soweit nicht die Z 48.5 oder 48.7 in Betracht kommen,
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Technische Dienste im PTA-Bereich
48.7. In den technischen Diensten im PTA-Bereich
a) die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.
Dienst bei der Schiffahrtspolizei
48.9. Bei der Schiffahrtspolizei
a) eine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern,
b) die Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau,
c) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und
d) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem Rechnung getragen wird.
Zollagerdienst
48.11. Im Zollagerdienst
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
b) Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.
Definitivstellungserfordernisse:
48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Z 48.4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
49. VERWENDUNGSGRUPPE E
(Hilfsdienst)
Ernennungserfordernisse:
Eignung für die vorgesehene Verwendung.
50. VERWENDUNGSGRUPPE P 1
Ernennungserfordernisse:
Die Z 3.13, 3.21, 3.23, 3.28 und 3.33 sind anzuwenden.
51. VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
51.1. Erlernung eines Lehrberufes und zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
Erlernung eines Lehrberufes
51.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Anwendung von Bestimmungen der Z 4
51.3. Die Z 4.10, 4.12 und 4.15 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.
Berufskraftfahrer
51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.
(2) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Z 51.1 lit. b und der Z 4.8 Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.
52. VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
52.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
Erlernung eines Lehrberufes
52.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Anwendung von Bestimmungen der Z 4 und 5
52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c) und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.
53. VERWENDUNGSGRUPPE P 4
Ernennungserfordernisse:
Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
54. VERWENDUNGSGRUPPE P 5
Ernennungserfordernisse:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1
Ernennungserfordernisse:
Ausbildung
55.1. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
W 1
55.2. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
56. VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Ausbildung und Praxiszeiten
56.1.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
b) eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 9.10 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
Ausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.
58.1. Die Z 12.12 bis 12.18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 eine um drei Jahre längere Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 tritt.
Definitivstellungserfordernisse:
58.2. Die Z 12.20 und 12.21 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 tritt.
59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
59.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11, 2.12 oder
2.13 und
b) die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.
59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.
(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:
59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.
Anlage 2
AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVORSCHRIFTEN, DIE GEMÄSS § 234 ABS. 1 ALS BUNDESGESETZE WEITER ANZUWENDEN SIND
1. Physikatsprüfung, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung RGBl. Nr. 139/1873, 8/1875 und 126/1875 sowie BGBl. Nr. 60/1923, 100/1947 und 294/1986,
2. Zweite Kanzleiprüfung für Fachbeamte der Gerichtskanzlei, Grundbuchsführerprüfung und Erste Kanzleiprüfung in der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, in der Fassung RGBl. Nr. 12/1909 und 42/1915, StGBl. Nr. 47/1945 und BGBl. Nr. 182/1987 und 183/1987, ausgenommen die Ausbildung und Prüfung für die Verwendungsgruppen C und D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
(1) ... Beamten, die vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus ... des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt.
(2) Abs. 1 ist auch auf jene ... Beamten anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt.
(1) Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetzt
1. durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, oder
2. durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften gleichgehaltene Einführung, die vor dem 1. September 1988 zurückgelegt worden ist.
(2) Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.
Artikel V
Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.
(2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein.
(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr ( des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.
Artikel VI
Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten
(1) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979).
(2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.
(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist
1. in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
2. in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.
(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Abs. 3 Z 1 nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.
(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.
(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.
(7) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Voraussetzungen des Abs. 5 nicht in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.
(8) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, aber die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre - längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren - verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.
(9) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Abs. 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.
(10) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.
(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung
2. in das provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979
vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979 anzuwenden.
(13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.
(14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt ( des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.
Artikel VII
Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979.
(2) Bei Lehrern im Sinne des Abs. 1 richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung.
§ 194 BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (§ 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen § 194 BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung, die an diesem Tage an einer Universität (Hochschule) in Verwendung stehen, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an Universitäten (Hochschulen) im Sinne des 1. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979.
(4) Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung und ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988 an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspricht und der die Erfordernisse der Z 21.2 bis 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis ernannt werden.
(5) Zeiten, die
1. ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung oder
2. ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1
in einer im Abs. 4 angeführten Verwendung zurückgelegt hat, sind ab dem Tag der Ernennung nach Abs. 4 Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent gleichzuhalten.
Artikel VIII
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 an Universitäten und Hochschulen
(1) Mit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet.
(2) Es gelten
1. selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und
2. technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten
(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe VI geltenden Ausmaß.
(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.
(5) Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:
1. die bis 35 (Grundausbildung),
2. die bis 50 (Dienstzeit),
3. § 78 (Urlaub),
4. die , 159, 160 und 196 (Rechte und Pflichten).
(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden:
1. auf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen anstelle der bis 195 und 197 und der Anlage 1 Z 21 a zum BDG 1979 die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen über Ernennungserfordernisse, Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),
2. auf Lehrer am Institut für Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Universität Wien § 194 BDG 1979, soweit er den Unterricht in praktischen Fächern betrifft,
3. auf Sonderschullehrer an der Universitäts-Kinderklinik in Wien anstelle der bis 195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer im Sinne des LDG 1984 maßgebenden Bestimmungen über den Übertritt in den Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung).
(7) Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nicht mehr zulässig.
(8) Abs. 7 gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.
Auf die Abhaltung der nach Anlage 1 Z 26.8 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Zusatzprüfung ist das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Prüfung den in der Anlage I unter Z V lit. e sublit. bb angeführten Pflichtkolloquien und verpflichtenden Seminarprüfungen gleichzuhalten ist.
(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(5) (Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 22/2026kundgemacht am 23.04.2026
Fassungen ab: 01.09.2026, 24.04.2026
Erfasste Bestimmungen: § 207n, § 284
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
HinweisgeberInnenschutzgesetz sowie Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz sowie Änderung des E-Government-Gesetzes, des Außerstreitgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, der Gewerbeordnung 1994, des KommAustria-Gesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993 und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 39/2016 (NR: GP XXV RV 1028 AB 1077 S. 126. BR: AB 9563 S. 853.)
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
Aufhebung des Wortes „obersten“ in § 88 Abs. 1, 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Wortes „oberste“ in § 88 Abs. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. I Nr. 147/2013kundgemacht am 31.07.2013
Fassungen ab: 01.08.2013
Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 76, § 78d
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 781 AB 833 S. 73. BR: 8350 AB 8371 S. 787.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2009 (NR: GP XXIV RV 160 AB 278 S. 29. BR: AB 8140 S. 774.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Gehaltsgesetzes 1956
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2006 (NR: GP XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)
Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG und Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeshaushaltsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und das Richterdienstgesetzes