Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Hilfesuchenden

. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.