. In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß und 2 von den in Ausführung des geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß und 2 von den in Ausführung des geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.