6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
. Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
. Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.