Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Gewinnen und Speichern

Kennzeichnung der Sonden

. Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

1. Benennung der Sonde,

2. Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,

3. Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach einzurichten ist.