Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überwachung des Bohrlochverlaufs

. Der Bohrlochverlauf ist in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut) bis zum Erreichen der Endteufe zu vermessen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.