Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Arbeiten an Bohrlöchern

Kennzeichnung der Bohrungen

. Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

1. Benennung der Bohrung,

2. Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,

3. Bezeichnung und Anschrift der Behörde.