6. Abschnitt
Arbeiten an Bohrlöchern
Kennzeichnung der Bohrungen
. Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
1. Benennung der Bohrung,
2. Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,
3. Bezeichnung und Anschrift der Behörde.
