Beschäftigungsausmaß
. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beschäftigungsausmaß
. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.