Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamtinnen und Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.

(3) Die in für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von abweichende Regelung gilt.

(4) Die in für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(5) Die in und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(6) Die in für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(7) Die in und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(8) ist sinngemäß anzuwenden.

(9) ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(10) ist sinngemäß anzuwenden.

(11) ist sinngemäß anzuwenden.

(12) ist sinngemäß anzuwenden.

(13) ist sinngemäß anzuwenden.