Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwartschaft

. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Kündigung,

e) Entlassung.