Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsichtsrat

. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist , BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.