Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfung von Gerüsten

(1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen und auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

(2) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor -Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

(3) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.