Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abböschen

(1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die Böschungsneigung nach den bodenmechanischen -Eigenschaften unter Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken, festzulegen. Der -Böschungswinkel darf im Regelfall

1. bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder Kiese, höchstens 45°,

2. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel, fester Ton, höchstens 60°,

3. bei leichtem Fels höchstens 80°,

4. bei schwerem Fels höchstens 90°

betragen.

(2) Sofern damit zu rechnen ist, dass sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere -Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt werden.

(3) Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.