Abböschen
(1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die Böschungsneigung nach den bodenmechanischen -Eigenschaften unter Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken, festzulegen. Der -Böschungswinkel darf im Regelfall
1. bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder Kiese, höchstens 45°,
2. bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel, fester Ton, höchstens 60°,
3. bei leichtem Fels höchstens 80°,
4. bei schwerem Fels höchstens 90°
betragen.
(2) Sofern damit zu rechnen ist, dass sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere -Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt werden.
(3) Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.
