Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Erste-Hilfe-Vorkehrungen

(1) Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.

(2) Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen Erste-Hilfe- Vorkehrungen nach dem Stand der Technik getroffen -werden.