Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und -Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
1. deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
2. nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein -Gefahr bringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
3. durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch -geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, dass ein Gefahr bringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
(2) Um ein Gefahr bringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muss durch eine fachkundige Person nach die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE-E 5 Teil 1/1989 () sicher-gestellt sein.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
1. von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
2. im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der ArbeitnehmerInnen sicherstellen.
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen gemäß -Eisenbahngesetz 1957, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
