Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des dritter Satz ASchG.

(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des letzter Satz ASchG:

1. zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,

2. bis 10,

3. bis 54,

3. bis 93,

4. , 108 und 109,

5. .

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)