3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderung
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
