8. Abschnitt*) Datenverarbeitung, Kontroll- und Informationspflichten der Landesregierung
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 37/2018, 41/2026
*) Datenverarbeitung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit sie benötigt werden
a) zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind;
b) zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach .
(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach oder zur Überprüfung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten über Heizungs- und Klimaanlagen erforderlich ist. Ansonsten darf die Landesregierung solche Daten nur anonymisiert übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 37/2018, 41/2026
