Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
(1) Im Zuge einer nach durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.
(2) Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.
