Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

(1) Im Zuge einer nach durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.

(2) Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.