3. Unterabschnitt Baubewilligungsverfahren
*) Vorprüfung
(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde bei Bauvorhaben nach eine Vorprüfung durchzuführen.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
a) eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder
b) offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im (Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im (Kinderspielplätze, Grünflächen), im (Stellplätze) und im (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen
entgegenstehen.
(3) Einem Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen lediglich die im und 3 lit. a sowie die durch Verordnung nach bestimmten Unterlagen angeschlossen sein. Der gilt sinngemäß.
(4) Steht dem Bauvorhaben einer der Gründe des Abs. 2 entgegen, so ist der Antrag auf Vorprüfung mit Bescheid abzuweisen.
(5) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die im Abs. 3 genannten Unterlagen für eine Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen.
(6) Wird der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass dem Bauvorhaben keine Gründe nach Abs. 2 entgegenstehen. Eine solche Entscheidung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit.
(7) Entscheidungen nach den Abs. 4 bis 6 sind spätestens drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
