. (1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben () unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß und .
