. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
Beachte: Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. .
