Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

Beachte: Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. .