Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.