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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

. In den Gewässern des Hafens Lobau, einschließlich der Mündungsstrecke des ehemaligen Donau-Oder-Kanals, des Hafens Albern, einschließlich des sogenannten „Blauen Wassers", und des Hafens Freudenau ist das Baden verboten.

. Übertretungen des Verbotes werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.