. Badegewässer gemäß § 2 Abs. 5 Bäderhygienegesetz sind die Alte Donau, die Neue Donau und das Mühlwasser.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Badegewässer gemäß § 2 Abs. 5 Bäderhygienegesetz sind die Alte Donau, die Neue Donau und das Mühlwasser.