Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen und Schlussbestimmungen

. (1) Gemäß wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und § 10 Abs. 2, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß Ausnahmen von zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(2) Die , 15, 16 und 17 Abs. 1, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.

(3) Gemäß und 3 B-BSG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(4) Gemäß wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 67 Abs. 1, 2 und 4 der gemäß § 101 Abs. 3 zweiter Satz sowie und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, außer Kraft treten.